Uns liegt eine markenrechtliche Abmahnung der Kanzlei von Have Fey im Auftrag der Elara GmbH vor. Empfänger der Abmahnung ist der Betreiber eines Shops, auf dessen Shopseite ein Kleid unter der Bezeichnung „Elara“ angeboten wird.
Die Rechtsanwälte berufen sich in der Abmahnung auf die deutsche Marke „Elara“, die für Waren der Nizza-Klasse 25 eingetragene ist (DPMA Markenregister: DE 30 2023 0118385). Die Warenklasse 25 umfasst unter anderem Bekleidung.
Rechtsanwälte von Have Fey fordern strafbewehrte Unterlassungserklärung?
Mit der Abmahnung wird der Shopbetreiber dazu aufgefordert, die Bezeichnung „Elara“ nicht länger für Bekleidung zu benutzen. Zudem soll der Shopbetreiber innerhalb einer Frist von einer Woche eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.
Gefahr der vorformulierten Unterlassungserklärung
Mit der vorformulierten Erklärung soll sich der Shopbetreiber dazu verpflichten,
- die Marke „Elara“ künftig nicht zur Kennzeichnung von Bekleidung zu benutzen,
- bei jedem Verstoß eine Vertragsstrafe zu zahlen,
- die durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten zu übernehmen und
- Schadensersatzansprüche der Elara GmbH anzuerkennen beziehungsweise die Voraussetzungen für deren Bezifferung zu schaffen.
Für den Fall, dass die Erklärung nicht fristgerecht abgegeben wird, droht die Kanzlei von Have Fey gerichtliche Schritte an. Die Kanzlei von Have Fey sieht den Gegenstandswert des Streits bei 100.000 €, was zu anwaltliche Abmahnkosten von 2.301,50 € (netto) führt. Der Gegenstandswert ist nicht selten. In Bezug auf Markenstreitigkeiten liegt das Minimum des Streitwertes bei 50.000 €. Der hohe Streitwert bei Markenstreitigkeiten führt zu hohen Anwalts- und Gerichtskosten. In den meisten Fällen ist es daher sinnvoll, einen Gerichtsstreit zu vermeiden.
Markenbenutzung durch die Verkaufsanzeige
Die Benutzung eines Namens , hier „Elara“, für eine Verkaufsanzeige lässt die potenzielle Käuferin vermuten, dass es sich bei dem Namen um eine Marke handelt. Anders wäre es, wenn der Name „Elara“ in folgender Form benutzt würde „Modell: Elara“. Hier wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine Modellbezeichnung handelt und nicht um eine Marke.
Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben
Besondere Vorsicht ist bei einer beigefügten Unterlassungserklärung geboten. Eine solche Erklärung führt zu einem langfristig bindenden Unterlassungsvertrag mit dem dauerhaft eine Vertragsstrafe droht. Wer die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnet, verpflichtet sich häufig zu mehr als er eigentlich müsste. Die Verpflichtung zur Übernahme der Anwaltskosten ist für eine wirksame Unterlassungserklärung zum Beispiel nicht erforderlich.
Einfache Entfernung der Marke reicht nicht aus
Das bloße Entfernen des Wortes „Elara“ von der Shopseite genügt nicht, um die von der bereits erfolgten Nutzung entstandene Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Die Wiederholungsgefahr kann unter normalen Umständen nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgegeben werden.
Sollte man bei der Prüfung der Abmahnung zu dem Ergebnis gelangen, dass eine Markenverletzung vorliegt, ist die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung meistens sinnvoll. Es kann allerdings auch sein, dass man eine gerichtliche Auseinandersetzung der Abgabe einer Unterlassungserklärung vorzieht und keine Unterlassungserklärung abgibt. Eine Unterlassungserklärung bringt immer das Risiko mit sich, dass es durch einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung zu einer Vertragsstrafe kommt.
Frist muss unbedingt beachtet werden
Die gesetzte Frist sollte keinesfalls ignoriert werden. Bei einer Frist von nur einer Woche ist eine schnelle rechtliche Prüfung erforderlich, damit die Risiken einer gerichtlichen Auseinandersetzung frühzeitig eingeschätzt und unnötige Kosten möglichst vermieden werden können. Wenn der Abgemahnte die Frist ignoriert, ist die Gefahr einer einstweiligen Verfügung groß.
Gefahr der einstweiligen Verfügung
Wenn der Shopbetreiber die Frist nicht beachtet und nicht rechtzeitig eine Unterlassungserklärung abgibt, wird die Kanzlei von Have Fey beim zuständigen Landgericht vermutlich eine einstweilige Verfügung beantragen. Im einstweiligen Verfügungsverfahren muss die Markeninhaberin dem Landgericht gegenüber glaubhaft machen, dass der abgemahnte Shopbetreiber die Marke „Elara“ unerlaubt benutzt hat und sie erst seit kurzer Zeit von der Markenbenutzung durch den Shopbetreiber weiß. Es ist davon auszugehen, dass das Landgericht eine einstweilige Verfügung erlassen würde. Der Abgemahnte muss für seine Anträge beim Landgericht einen Anwalt beauftragen. Durch die Beauftragung eines eigenen Anwalts entstehen weitere Kosten.
Kosten des gerichtlichen einstweilige Verfügungsverfahrens: mindestens 4.000 €
Das einstweilige Verfügungsverfahren ist ein Schnellverfahren. Das zuständige Gericht entscheidet in den meisten Fällen innerhalb von wenigen Tagen über den Antrag. Durch das Verfahren entstehen Gerichtskosten und neue Anwaltskosten. Bei einem Gegenstandswert von 100.000 €, wie ihn die Kanzlei von Have Fey hier annimmt, liegen die Gerichtsgebühren bei 1.797 €. Die Anwaltsgebühren für den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung belaufen sich auf 2.301,50 € (netto). Wenn das Landgericht die einstweilige Verfügung erlässt, sind Kosten von mehr als 4.000 € entstanden, die der Shopbetreiber zu tragen hätte.
Beratung bei Markenabmahnungen Abmahnungen
Rechtsanwalt Tim Berger ist in der Kanzlei Renner Morbach Rechtsanwälte für Markenrecht zuständig. Als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz hat er sich auf dieses Rechtsgebiet spezialisiert und hat hier mehr als 15 Jahre Erfahrung. Rechtsanwalt Tim Berger prüft Abmahnungen in diesen Bereichen regelmäßig und vertritt Mandanten außergerichtlich und gerichtlich.
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