BGH: Birkenstock Sandalen sind nicht urheberrechtlich geschützt

Birkenstock versucht alles, um Sandalen zu „monopolisieren“

 

Verfahrensverlauf

Nachdem das Landgericht Köln den Schuhen einen Urheberrechtschutz zugesprochen hatte und das OLG Köln die Entscheidung des LG Köln aufgehoben hat, bestätigt nun der BGH die Entscheidung des OLG Köln und schließt den urheberrechtlichen Schutz ebenfalls aus.

Begründung für fehlenden Urheberrechtsschutz

Für den urheberrechtliche Schutz von Gegenständen der angewandten Kunst, wozu auch Schuhe gehören können, ist erforderlich, dass die Gestaltung der Gegenstände auf einer künstlerischen Leistung beruht und diese hier zum Ausdruck kommt. Das OLG geht davon aus, dass es für die Gewährung urheberrechtlichen Schutzes nicht ausreicht, dass überhaupt eine gestalterische Freiheit besteht. sondern dass der bestehende Freiraum auch ausgenutzt werden muss, und zwar nicht in technisch-funktionaler, sondern in künstlerischer Weise. Diese Auffassung wurde vom BGH bestätigt.

Nach Ansicht des Gerichts spricht vieles dafür, dass sich das Design der Sandalen in erster Linie am Ergebnis eines für den Fuß besonders „gesunden“ Schuhs orientiert und nicht an einer künstlerischen Leistung. Eine künstlerische Leistung könne nicht festgestellt werden.

Der BGH spricht den Sandalen jeglichen urheberrechtlichen Schutz ab.

Rezension

Es ist zu begrüßen, dass der BGH den Sandalen den urheberrechtlichen Schutz abspricht. Eine besondere ästhetische Gestaltung, aus der die individuelle künstlerische Leistung des Gestalters hervorgeht, ist für den Urheberschutz unbedingt notwendig. Wenn jegliche freie Gestaltung einer Sache zum Urheberschutz führen würde, wäre das Urheberrecht überflüssig. Ich gehe nicht davon aus, dass Herr Birkenstock sich viel Gedanken um die künstlerische Gestaltung der Schuhe gemacht hat. Für Herrn Birkenstock stand der „gesunde Schuh“, also die Funktion des Schuhs, im Mittelpunkt.  

Schutz der Sandalen durch Markenrecht gescheitert

Birkenstock versucht viel, um seine ertragreichen Schuhe zu monopolisieren. Birkenstock hatte bereits versucht die folgende Musterung der Schuhe (sich kreuzende Wellen) markenrechtlich zu schützen.

Das europäische Markenamt (EUIPO) hatte die Eintragung der Musterung als Marke mangels Unterscheidungskraft abgelehnt. Der EUGH hatte diese Entscheidung später kraft Urteils bestätigt.

BGH Urteil vom 20.02.2025 – Az. I ZR 16/24

RENNER MORBACH – Urheberrecht und Markenrecht

Für das Urheberrecht sind bei uns Fachanwalt Burkhard Renner und für das Markenrecht Fachanwalt Tim Berger zuständig.

 

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