BGH: Entgeltliche Qualtätssiegel für Ärzte irreführend?

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die entgeltliche Bereitstellung von Qualitätssiegeln für Ärzte strengen wettbewerbsrechtlichen Anforderungen unterliegt und schnell zur unzulässigen Irreführung werden kann.

Empfehlungen im Magazin “Focus”

Im aktuellen Fall vergab ein Verlag, der die Zeitschrift „FOCUS GESUNDHEIT“ und die jährliche „Ärzteliste“ herausbringt, Siegel wie „FOCUS Top Mediziner“ und „FOCUS Empfehlung“ an gelistete Ärztinnen und Ärzte. Diese konnten die Siegel gegen Zahlung einer Lizenzgebühr zu Werbezwecken verwenden. 

Wettbewerbszentrale sieht Verstoß gegen Irreführungsverbot (§ 5 Abs. 1 UWG) 

Die Wettbewerbszentrale wandte sich nicht gegen die redaktionelle Veröffentlichung der Ärztelisten, sondern gegen die nachfolgende kommerzielle Nutzung der Siegel in der Werbung der Ärzte und machte einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot gemäß § 5 Abs. 1 UWG geltend.

BGH bejaht strenge Maßstäbe für gesundheitsbezogene Testlogos

Der BGH betont, dass es sich bei solchen Qualitätssiegeln um gesundheitsbezogene Testlogos handelt, für die die strengen Maßstäbe der Gesundheitswerbung gelten. Gesundheitsbezogene Werbung muss besonders richtig, eindeutig und klar sein, weil die eigene Gesundheit für Verbraucher einen hohen Stellenwert hat und entsprechende Werbeaussagen eine hohe Überzeugungskraft besitzen. Einschränkungen der Aussagekraft eines Tests müssen sich daher bereits aus dem Siegel und seiner Gestaltung ergeben

Pauschale uneingeschränkte Qualitätsbehauptung ist wettbewerbswidrig

 

Rein subjektive Einschätzungen wie Kollegenempfehlungen, Selbstauskünften von Ärzten oder Patientenbewertungen beruht reichen für die Qualitätsbehauptung nicht aus.

BGH verweist Sache an zuständiges OLG München zurück


Das angegriffene Berufungsurteil genügte diesen Anforderungen nach Auffassung des BGH nicht. Es war nicht hinreichend festgestellt worden, nach welchen Kriterien die Auswahl von zehntausenden Ärzten erfolgte, welche Punktevergaben zugrunde lagen und inwieweit die Behandlungsleistung im Wesentlichen aus Selbstauskünften der Ärzte abgeleitet wurde. Zudem ließ die Gestaltung der Siegel nicht erkennen, auf welche konkreten Kriterien und wessen subjektive Bewertungen sich die Qualitätsaussage stützte.

Der BGH hob deshalb das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht München zurück.

Wichtig für die Praxis

Die entgeltliche Bereitstellung von Testsiegeln an Ärzte ist eine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und kann bei irreführender Ausgestaltung das Wettbewerbsverbot des § 5 UWG verletzen. Verlage und Anbieter von Arzt-Siegeln müssen ihre Testverfahren transparent und sachgerecht ausgestalten; Ärzte sollten Werbemaßnahmen mit Qualitätssiegeln kritisch prüfen, um keine irreführende Werbung zu betreiben und wettbewerbsrechtliche Ansprüche zu vermeiden.

BGH Urteil vom 30.07.2026 – I ZR 130/25

Quelle: PM 137/2026 vom 30.07.2027

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Autor

Tim Berger

Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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