BPatG: Farbmarke „Lila“ ist wegen fehlender Unterscheidungskraft zu löschen

 

Eintragung der Farbmarke „lila“ durch DPMA

Das DPMA hatte die Farbmarke „lila“ unter anderem für pharmazeutische Produkte aus der Klasse 5 eingetragen. Hiergegen wurde ein Nichtigkeitsantrag wegen fehlender Unterscheidungskraft gestellt, welchen das DPMA zurückgewiesen hat.

BPatG lehnt Eintragung der Farbmarke „lila“ ab

Das BPatG hebt den Beschluss des DPMA wegen fehlender Unterscheidungskraft der Farbmarke auf und erklärt die Farbmarke für nichtig (BPatG Beschluss vom 11.03.2025 – Az. 25 W (pat) 29/22).

Allgemeine Grundsätze gelten auch bei Farbmarken

Das BPatG erklärt, dass die allgemeinen Grundsätze auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Farbmarken Anwendung finden und kein strengerer Maßstab anzulegen ist als bei anderen Zeichenformen. Einem Zeichen muss immer eine konkrete Eignung innewohnen, die vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst werden kann. Dies gilt für Farbmarken wie für alle anderen Zeichenformen.

Hürde bei Farbmarken

Bei Farben ist jedoch zu berücksichtigen, dass Verbraucher meistens aus der Farbe eines Produkts bzw. aus deren Verpackung nicht auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Unternehmen schließen.

Das Gericht erklärt, dass abstrakte Farbmarken nur eintragungsfähig sind, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Annahme begründen, dass die angemeldete abstrakte Farbmarke unterscheidungskräftig. Solche Umstände können darin bestehen, dass die Zahl der Waren oder Dienstleistungen, für die das Zeichen als Marke angemeldet ist, sehr gering und der maßgebliche Markt sehr spezifisch sind (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 66 – Libertel; BGH Beschluss vom 21.07.2016 – Az. I ZR 52/15 – Sparkassen-Rot).

Das BPatG sah diese besonderen Kriterien hier nicht erfüllt. Nach Meinung des BPatG wurde die Farbe lila lediglich zu dekorativen Zwecken benutzt.

Verkehrsdurchsetzung

Das Gericht schließt den Ausnahmefall der Verkehrsdurchsetzung, die zur Unterscheidungskraft führt, aus. Für eine Verkehrsdurchsetzung ist nach EU-Rechtsprechung erforderlich, dass bei einer Verbraucherbefragung mindestens 50 % der befragten Personen, das Farbzeichen einem bestimmten Unternehmen zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2014, 776 Rn. 43 – Farbmarke Rot).  Auf diese Rechtsprechung der EU-Gerichte verweist das BPatG. 

Der Markeninhaber hat nicht vorgetragen, dass 50 % oder mehr Verbraucher das Farbzeichen „lila“ im Bereich Pharmazie (Klasse 5) dem Markeninhaber zuordnen.

Ergebnis

Der Beschluss des BPatG überzeugt und bestätigt die bisherige Rechtsprechung.

Es wird schwer bleiben, ein Farbzeichen als Marke zu schützen.

Der einzige Weg ist die Verkehrsdurchsetzung. In der Praxis können nur Unternehmen, die ein Farbzeichen bereits seit Jahrzehnten intensiv benutzten, eine Verkehrsdurchsetzung vortragen und nachweisen.

Es ist verwunderlich, dass das DPMA das Farbzeichen überhaupt als Farbmarke eingetragen hatte, obwohl für eine Verkehrsdurchsetzung oder besondere Umstände keine Anhaltspunkte von dem Markenanmelder vorgetragen wurden.

 

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