Löschung der Farbmarke Rot wegen fehlender Spezifikation / „Schönfelder-Rot“ ist nicht länger geschützt

Der Münchener Verlag C.H. Beck ist Inhaber der abstrakten Farbmarke Rot  (DE 306318814). Eingetragen ist die Marke für „Loseblatttextausgaben von Gesetzen“ (Klasse 16).

Juristinnen und Juristen kennen die roten Gesetzessammlungen, wie beispielsweise den „Schönfelder“. Es handelt sich bei der Farbe Rot fast schon um ein Synonym für „Gesetzessammlung“.

Präzise Farbspezifikation ist bei Anmeldung notwendig 

Bei der Markenanmeldung hat es der Verlag versäumt, die Farbe Rot mittels eines anerkannten Farbklassifizierungssystems zu definieren. Die bloße Benennung einer (Grund-)Farbe ohne Bezugnahme auf ein solches Farbklassifizierungssystem genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit auch auf einem sehr engen Warengebiet jedenfalls dann nicht, wenn sie ein breites Farbspektrum abdeckt.

Da der Begriff „Rot“ ein weites Spektrum verschiedener Rottöne umfasst, mangelte es der Marke an der erforderlichen Präzisierung. Die Farbcodeangabe muss im Eintragungs- und dementsprechend im Löschungs- bzw. Nichtigkeitsverfahren mit dem Farbmuster identisch sein, ihm nicht nur nahekommen.

Die Benennung des Farbcodes kann auch nachgeholt werden, aber auch dies ist im hiesigen Fall nicht geschehen.

Das Bundespatentgericht stellte in dem Beschluss vom 04.06.2025 daher fest, dass die pauschale Farbbeschreibung „Rot“ die nach §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 MarkenG erforderliche Bestimmtheit nicht erfüllt. Infolgedessen ordnete das Gericht die Löschung der Marke an (BPatG Beschluss vom 04.06.2025 – Az. 29 W (pat) 25/17).

Erfolgreiche Anmeldung einer Farbmarke ist die Ausnahme

Abstrakte Farbmarken stellen eine Ausnahme dar. Das DPMA verweigert üblicherweise die Eintragung von Farbmarken aufgrund mangelnder Unterscheidungskraft (z.B. vergleiche BPatG-Entscheidung zur Farbe  LILA  und ORANGE ). Lediglich in besonderen Ausnahmefällen erfolgt eine Registrierung von Farbmarken in den Markenregistern (siehe hierzu weiterführende Informationen zu Farbmarken).

Empfehlung für Anmeldung einer Farbmarke

Bei geplanten Anmeldungen abstrakter Farbmarken ist es unerlässlich, den exakten Farbcode nach einem anerkannten Farbklassifizierungssystem anzugeben. Daneben sollte man auch begründen, welche besonderen Gründe zum Erreichen der notwendigen Unterscheidungskraft geführt haben.  

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Unsere Erstberatung ist kostenfrei

Für markenrechtliche Angelegenheiten bei Renner Morbach Rechtsanwälte ist Rechtsanwalt Tim Berger zuständig.

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