Im Mittelpunkt des Streits stand die Frage der Verwechslungsgefahr zwischen der jüngeren Wort-/Bildmarke „JURWORK“ (siehe oben)(DE 30 2021 204 132) einerseits und der älteren Wortmarke „JURAWERK“ (DE 30 2008 070 077) sowie der älteren Wort-/Bildmarke (DE 30 2008 070 078) andererseits.
Die jüngere Marke und die Widerspruchsmarken sind unter anderem für „juristische Dienstleistungen“ eingetragen.
Widerspruch gegen „JurWork“
Die Inhaberin der älteren Marken legte Widerspruch gegen die Eintragung der jüngeren Marke ein und begründete ihren Widerspruch damit, dass zwischen „JURWORK“ und „JURAWERK“ Verwechslungsgefahr bestehe. Sie verwies auf die langjährige Benutzung und die damit gestärkte Kennzeichnungskraft ihrer Marken. Ihrer Meinung nach seien die Marken klanglich, visuell und begrifflich hochgradig ähnlich, da „JUR“ für „juristisch“ stehe und „WORK“ sowie „WERK“ inhaltlich vergleichbar seien. Die Widersprechende beantragte die Löschung der jüngeren Marke.
DPMA: Keine Verwechslungsgefahr
Das DPMA wies den eingelegten Widerspruch zurück. Sie verneinte die Verwechslungsgefahr. Ausschlaggebend war die Einschätzung, dass „JURAWERK“ nur eine leicht verminderte Kennzeichnungskraft besitzt, da es sich um eine Kombination beschreibender Begriffe handelt. Zudem seien die Marken in Klang, Schriftbild und Bedeutung hinreichend unterscheidbar.
BPatG weist Beschwerde zurück
Das Bundespatentgericht bestätigt die Entscheidung des DPMA und weist die Beschwerde zurück. Die Richter erklären, dass die Beurteilung der Verwechslungsgefahr stets eine Gesamtabwägung aller relevanten Umstände erfordert, insbesondere der Kennzeichnungskraft, Marken- und Dienstleistungsähnlichkeit bedürfe und verwiesen in der Begründung auf diese Kernpunkte:
Kennzeichnungskraft
Die Marken „JURAWERK“ und „jurawerk“ verfügen lediglich über eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft. Beide Begriffe sind für juristische Dienstleistungen zumindest anlehnend beschreibend („Jura“ = Rechtswissenschaft, „Werk“ = Produkt geistiger Arbeit oder Erbringungsstätte). Eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft konnte die Widersprechende nicht ausreichend belegen.
Klangbild
Trotz gemeinsamer Buchstabenfolge „jur“ und ähnlicher Silbenstruktur unterscheiden sich die Marken klanglich deutlich. „JURAWERK“ enthält eine zusätzliche Silbe und einen anderen Sprechrhythmus als „JURWORK“. Auch eine mögliche englische Aussprache („your work“) verstärkt die Unterscheidbarkeit.
Schriftbild und Bedeutung
Visuell unterscheiden sich die Marken durch die grafische Gestaltung und die unterschiedlichen Endungen („werk“ vs. „work“). Auch begrifflich sind keine relevanten Gemeinsamkeiten feststellbar, da beide Begriffe als Phantasiebezeichnungen ohne klaren Aussagegehalt erscheinen.
Ergebnis
Das Bundespatentgericht verneint die Verwechslungsgefahr zwischen „JURWORK“ und den älteren Marken „JURAWERK“ und weist die Beschwerde zurück. Die Unterschiede in Klang, Schriftbild und Bedeutung reichen dem BPatG aus.
Fazit
Der Beschluss verdeutlicht, dass Markenkombinationen mit beschreibenden Elementen nur einen engen Schutzumfang genießen. Selbst bei ähnlichen Dienstleistungen und teilweiser Übereinstimmung in den Markenwörtern reicht dies nicht automatisch für eine Verwechslungsgefahr aus. Entscheidend bleibt stets die konkrete Gesamtabwägung der Zeichenähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke.
BPatG Beschluss vom 13.03.2025 – Az. 30 W (pat) 559/23
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