„Ein Laufband in einer Kapsel“ – Das Landgericht Köln verbietet dem Vertreiber eines zweifelhaften Produkts, Dritte mit dem Namen und/oder dem Bildnis und/oder Zitaten des Comedians für eine Diätpille namens „Diaetoxil“ werben zu lassen.
Über die Social Media Plattform Facebook wurden regelmäßig von diversen Accounts unerlaubt Beiträge mit Bezug auf den bekannten Comedian Chris Tall veröffentlicht. In diesen Posts wurde z.B. unter der Überschrift „Chris Tall – Ein Laufband in einer Kapsel“ der Name und das Bildnis des Comedians öffentlich zugänglich gemacht. Zudem enthielten die Posts Verlinkungen zu externen Internetseiten, welche den Comedians fälschlicherweise als Testimonial für die Diätpille darstellten und ihm – niemals getätigte oder genehmigte – Aussagen zuschrieben wie „Chris Tall hat sein fettvernichtendes Geheimnis enthüllt, das je Woche 3,5 kg Fett ohne Diät oder Bewegung abschmelzen lässt!“. Im Weiteren wurde auf die Bestellmöglichkeit über die „offizielle Diaetoxil Seite“ hingewiesen.
Wir haben den Vertreiber abgemahnt und auf diese unerlaubten Werbung für deren Produkt auf Facebook hingewiesen. Darauf meldete sich für den dubiosen Diätpillenhersteller eine Anwaltskanzlei und wies die Verantwortung für diese Werbe-Posts, die immer von anderen Fake-Accounts über Facebook veröffentlicht wurden, von sich. Damit habe man nichts zu tun und sei auch nicht als Störer verantwortlich.
Das sah das von uns angerufene Landgericht Köln allerdings anders. In einem Urteil vom 11.10.2023 (Az. 28 O 145/23, nicht rechtskräftig) wendeten die Kölner Richter die Grundsätze der so genannten Störerhaftung auch auf diesen Sachverhalt an.
Denn die für die Haftung von Userbewertungen auf Bewertungsportalen entwickelten Grundsätze seien zumindest vorsichtig auf den hier vorliegenden Fall übertragbar, so die Kölner Robenträger. Dadurch, dass die Beklagten es unterlassen haben, gegenüber Facebook darauf hinzuwirken, dass die streitgegenständlichen Testimonialwerbungen aus dem Netz genommen werden und sie weiterhin einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Werbung gezogen hat, hätten diese nach dem auch willentlich eine adäquat kausale Ursache für die Persönlichkeitsrechtsverletzung des Comedians gesetzt. Dem Vertreiber des Diätmittels ständen auch die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung der Werbebeiträge gegenüber Facebook zur Verfügung. Ab dem Zeitpunkt seiner Kenntnis sei ein Diensteanbieter nach ständiger Rechtsprechung nicht nur dazu verpflichtet, den konkreten Inhalt unverzüglich zu sperren, sondern hätte auch Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt. Danach wäre Facebook als Diensteanbieter im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung auf entsprechenden Hinweis der Pillenhersteller hin verpflichtet gewesen, die konkreten Beiträge zu entfernen und kerngleiche Beiträge in der Zukunft zu unterbinden.
Fazit: Die unerlaubte Testimonialwerbung ist eindeutig eine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Insbesondere wenn man ohne Einwilligung für ein fragwürdiges Diätprodukt vor den Karren gespannt wird. Das Besondere war jedoch hier, dass nicht klar war, wer die Werbung über Facebook gepostet hat. Aber auch in so einem Fall hat man nach der mutigen Entscheidung des Landgerichts Köln Zugriff auf denjenigen, der von diesen Werbungposts profitiert und trotz Hinweises nichts zur Unterbindung dieses Guerilla Marketings unternimmt. Diese Entscheidung dürfte rechtlich eine wichtige Konkretisierung der Grundsätze zur Störerhaftung darstellen.
Wir helfen Ihnen gerne in Fällen von unerlaubter Vereinnahmung durch Werbung oder anderen Verletzung Ihres Persönlichkeitsrechts.
Rechtsanwalt Burkhard Renner, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, RENNER MORBACH, Rechtsanwälte