Ein von RENNER MORBACH Rechtsanwälte vertretener ehemaliger Profiboxer hat wegen Unterlassung unwahrer Behauptungen in dem Buch „Wenn es Nacht wird in Köln, Leichte Mädchen – schwere Jungs. Der Lange Tünn verzällt.“ unter anderem gegen die frühere Rotlichtgröße geklagt.
Vor dem Kölner Landgericht haben sich die Parteien dann geeinigt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde dahingehend ein Vergleich geschlossen, wonach die Verantwortlichen des Buches es zu unterlassen haben, in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder zu veröffentlichen
„… Wir hatten mal in Köln einen Taxifahrer, (………..), der nur Insidern bekannt war. 59 von 60 Kämpfen hat der gemacht, alle verloren. Alles war manipuliert. Die Kämpfe waren ja alle gekauft….“.
Ferner haben sich die Verantwortlichen des Buches auch zur Tragung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des ehemaligen Profiboxers verpflichtet.
Nachdem auf ein entsprechendes rechtsanwaltliches Abmahnschreiben nicht einlenkend reagiert worden war, hatte RENNER MORBACH Klage vor der für das Äußerungsrecht zuständigen 28. Zivilkammer des Kölner Landgerichts erhoben. In der Klageschrift wurde dargelegt, dass der von RENNER MORBACH vertretene Profiboxer, welcher unter anderem in den 70er Jahren im Vorprogramm des legendären Kampfes von Muhammad Ali und Richard Dunn in der Münchener Olympiahalle geboxt hatte, tatsächlich eine viel bessere Kampfbilanz hatte als in dem Buch der Beklagten behauptet. Zudem seien die in dem Buch erhobenen Behauptungen unwahr und ehrverletzend, dass die Kämpfe des Mandanten manipuliert worden seien. Diese Behauptungen wurden wegen Verletzung der Ehre des Profiboxers mit der Klage angegriffen. – Denn dem Kläger war wichtig, dass sein Ruf als fairer Sportler nicht beschmutzt wird.
Das Landgericht tendierte in der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass der Klage des Mandanten von RENNER MORBACH wohl stattzugeben sei, weil die Äußerungen in dem Buch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des ehemaligen Berufsboxers verletzen dürften. Das Gericht regte zugleich eine vergleichsweise Erledigung an, damit die Angelegenheit schnell und einvernehmlich abgeschlossen werden konnte. Diese wurde von beiden Seiten akzeptiert.
Fazit: Der Äußernde hat die Wahrheit ehrverletzender Äußerungen zu belegen. Wenn er – wie offenkundig die Verantwortlichen des oben bezeichneten Buches – nicht belegen kann, dass seine Äußerungen richtig sind, muss er diese unterlassen. Denn für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gibt es regelmäßig keinen rechtfertigenden Grund.
Gerne beraten und vertreten wir Sie in allen Fragen zu Berichterstattung und Persönlichkeitsrecht.
RA Burkhard Renner, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, RENNER MORBACH Rechtsanwälte