„Der lange Tünn“ gibt vor Landgericht Unterlassungserklärung ab

Ein von uns vertretener ehemaliger Profiboxer gibt wegen Behauptungen in dem Buch „Wenn es Nacht wird in Köln, Leichte Mädchen – schwere Jungs. Der Lange Tünn verzällt.“ ab. 

In der mündlichen Verhandlung vor dem LG Köln wurde ein Vergleich geschlossen, wonach die Verantwortlichen des Buches es zu unterlassen haben, in Bezug auf den Kläger folgendes zu behaupten:

„… Wir hatten mal in Köln einen Taxifahrer, (………..), der nur Insidern bekannt war. 59 von 60 Kämpfen hat der gemacht, alle verloren. Alles war manipuliert. Die Kämpfe waren ja alle gekauft….“.

Die Verantwortlichen des Buches tragen auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Profiboxers.

Nachdem auf ein Abmahnschreiben nicht einlenkend reagiert worden war, hatten wir vor der für das Äußerungsrecht zuständigen 28. Zivilkammer des LG Köln. In der Klageschrift wurde dargelegt, dass der Profiboxer, welcher unter anderem in den 70er Jahren im Vorprogramm des legendären Kampfes von Muhammad Ali und Richard Dunn in der Münchener Olympiahalle geboxt hatte, tatsächlich eine viel bessere Kampfbilanz hatte als in dem Buch der Beklagten behauptet. Zudem seien die in dem Buch erhobenen Behauptungen unwahr und ehrverletzend, dass die Kämpfe des Mandanten manipuliert worden seien.

Behauptungen in Buch ehrverletzend

Die Behauptungen wurden wegen Verletzung der Ehre des Profiboxers mit der Klage angegriffen. – Denn dem Kläger war wichtig, dass sein Ruf als fairer Sportler nicht beschmutzt wird.

Das Landgericht tendierte in der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass der Klage wohl stattzugeben sei, weil die Äußerungen in dem Buch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Berufsboxers verletzen dürften. Das Gericht regte eine Vergleich an, damit die Angelegenheit einvernehmlich abgeschlossen kann. Diese wurde von beiden Seiten akzeptiert.

Fazit: Der Autor hat die Wahrheit ehrverletzender Äußerungen zu belegen. Wenn er  dies nicht  kann, muss er es unterlassen. Denn für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gibt es regelmäßig keinen rechtfertigenden Grund.

Gerne beraten und vertreten wir Sie in allen Fragen zu Berichterstattung und Persönlichkeitsrecht.

Zuständig ist RA Burkhard Renner, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

 

Autor

Burkhard Renner

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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