EuG: Chiquita Oval (gelb, blau) kann nicht für Früchte geschützt werden.

Auf die Anmeldung durch Chiquita Brands (Florida) trug das EUIPO das folgende Bildzeichen

als Unionsmarke für Lebensmittel (darunter Bananen) ein.

Löschungsantrag

Im Mai 2020 beantragte die Firma financière de participation beim EUIPO, die Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft zu löschen.

Löschung wegen fehlender Unterscheidungskraft

Im Mai 2023 wurde die Marke für frische Früchte (inklusive Bananen) gelöscht. Das EUIPO war der Ansicht, dass die Marke für diese Waren keine Unterscheidungskraft habe und Chiquita Brands keinen Erwerb von Unterscheidungskraft durch Benutzung nachgewiesen habe.

EuG bestätigt Löschung

Chiquita hat die Entscheidung des EUIPO beim Gericht der EU Union angefochten. In seinem Urteil weist das Gericht die Klage ab und bestätigt damit die Nichtigkeit der Marke für frische Früchte.

Farbkombination Gelb/Blau fehlt Unterscheidungskraft

Das Gericht ist der Ansicht, dass weder die Form noch das Farbschema Blau und Gelb der Marke Unterscheidungskraft verleihen. Die Form der Marke entspricht der einer einfachen geometrischen Figur (Abwandlung eines Ovals) ohne leicht und unmittelbar einprägsame Merkmale. Zudem werden ovale Etiketten im Bananensektor häufig verwendet, da sie auf gebogenen Früchten leicht anzubringen sind. Folglich wird diese Form weder die Aufmerksamkeit des Publikums erregen können noch ihm ermöglichen, die betriebliche Herkunft der mit der Marke gekennzeichneten frischen Früchte zu erkennen.

Bei dem Farbschema handelt es sich nach den Feststellungen des Gerichts um eine im Handel mit frischen Früchten häufige Kombination von Primärfarben, und seine Verwendung in der Marke macht diese nicht besonders charakteristisch oder auffallend. Diese Farben sind daher nicht geeignet, diese Waren zu individualisieren.

Kein Erlangung der Unterscheidungskraft durch Verkehrsdurchsetzung

Chiquita Brands hat nicht nachgewiesen, dass ihre Marke, so wie sie eingetragen war, im gesamten Gebiet der Union durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat, die es ihr ermöglichen würde, die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren erkennbar zu machen. Zum einen bezieht sich nämlich die Mehrzahl der vorgelegten Beweise auf nur vier Mitgliedstaaten, und es ist nicht dargetan worden, dass sich die Lage auf dem Markt für frische Früchte in diesen Ländern mit der in den übrigen Mitgliedstaaten gedeckt hätte. Zum anderen erscheint die Marke in fast allen Beweisen mit zusätzlichen Bild- oder Wortbestandteilen, insbesondere dem Wort „Chiquita“.

EuG Urteil vom 13.11.2024 – Az. T-426/23

Andere Beiträge