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Farbmarken
Was ist eine abstrakte Farbmarke?
Eine Farbmarke besteht aus einem genau definierten Farbton.
Wann wir eine Farbe als Marke ins Markenregister eingetragen?
Unterscheidungskraft
Die Eintragung der Farbmarke scheitert in der Regel an der fehlenden Unterscheidungskraft einer Farbe.
Eine Marke soll dem Hinweis auf einen bestimmten Anbieter dienen.
Wenn ein Produkt oder eine Dienstleistung mittels einer bestimmten Farbe angeboten wird, erkennt der Verbraucher hieran in den meisten Fällen nicht, dass es sich um einen bestimmten Anbieter handelt. Das Gleiche gilt für Produkte oder Verpackungen in einem bestimmten Farbton. Trotz des Umstandes, dass Farben im Marketing eine wichtige Rolle spielen, werden Farben vom Verbraucher vorrangig als gestalterisches Element verstanden und fast nie als Hinweis die Herkunft der Ware oder Dienstleistung
Farbmarken sind nur eintragungsfähig, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Annahme begründen, dass die angemeldete abstrakte Farbmarke unterscheidungskräftig ist. Solche Umstände können darin bestehen, dass die Zahl der Waren oder Dienstleistungen, für die das Zeichen als Marke angemeldet ist, sehr gering und der maßgebliche Markt sehr spezifisch sind.
Verkehrsdurchsetzung
Der Weg zur Eintragung einer abstrakten Farbmarke führt in den meisten Fällen über die sogenannten Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG. Die Verkehrsdurchsetzung erfordert nach der Rechtsprechung, dass bei einer Verbraucherbefragung mehr als 50 % der befragten Personen (Kennzeichnungsgrad) die konkrete Farbe einem bestimmten Unternehmen zuordnen.
Bei der Benutzung der Farbe Magenta im Zusammenhang mit Telefondienstleistungen denkt fast jeder Verbraucher sofort an die Deutsche Telekom AG.
Im Bereich Bankdienstleistungen für Privatkunden ist die Farbe „Rot“ als Farbmarke für den Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V geschützt. Mehr als 50 % der Befragten ordneten die Farbe „Rot“ den Sparkassen zu (BGH Beschluss vom 21.07.2016 I ZB 52/15 – Sparkassen-Rot).
Die Farbe „Lila“ ist für Schokoladenerzeugnisse geschützt. Die Farbe „Lila“ wird im Zusammenhang mit Schokoladenprodukten vom Durchschnittsverbraucher mit der Marke „Milka“ in Verbindung gebracht.
Dagegen hat das Bundespatentgericht die Farbmarke „Lila“ bezüglich Produkten der Klasse 5 (Pharmaprodukte) mangels Unterscheidungskraft und fehlender Verkehrsdurchsetzung für nichtig erklärt (Beschluss vom 11.03.2025 – Az. 25 W (pat) 29/22)
Ergebnis
Das Deutsche Marken- und Patentamt oder ein Gericht von der Unterscheidungskraft einer Farbmarke zu überzeugen oder eine Verkehrsdurchsetzung nachzuweisen, ist äußerst schwierig.
Wie an den Beispielfällen zu sehen ist, handelt es sich bei den eingetragenen Farbmarken um Marken großer Unternehmen, die diese Marken bereits seit Jahrzehnten intensiv nutzen.
Ob die Markenanmeldung eines Farbzeichens für Sie sinnvoll sein kann, können wir gerne prüfen.
Die Erstberatung ist kostenfrei. Zuständig ist Rechtsanwalt Tim Berger
Tim Christian Berger
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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