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Abmahnung im Wettbewerbsrecht
Für Unternehmen ist das Wettbewerbsrecht und die typische wettbewerbsrechtliche Abmahnung immer wieder ein wichtiges Thema. Wettbewerbsverstöße bzw. vermeintliche Wettbewerbsverstöße können geschäftsschädigend sein und hohe Kosten verursachen.
Es ist wichtig, bei Empfang einer Abmahnung richtig und schnell vorzugehen bzw. zu wissen, wie man einen Konkurrenten wirksam abmahnen kann. Wettbewerbssachen sind fast immer eilbedürftig.
Eine Abmahnung sollten Sie unbedingt fristgerecht prüfen lassen. Wir bieten eine Erstprüfung der Abmahnung kostenfrei an. Wir prüfen auch kostenfrei, ob sich ein Konkurrent wettbewerbswidrig verhält. Zuständig ist Rechtsanwalt Tim Berger. Anwalt Berger ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und damit Spezialist für das Wettbewerbsrecht.
Inhaltsverzeichnis
1. Abmahnungen im Wettbewerbsrecht
Unternehmen erhalten häufig Abmahnungen von Konkurrenten oder Wettbewerbsverbänden wegen Verstößen gegen das UWG. Typische Gründe sind irreführende Werbung (z. B. durch falsche Testergebnisse), fehlerhafte Widerrufshinweise oder das Anbieten von Produktnachahmungen. Andererseits mahnen Unternehmen natürlich auch Mitbewerber ab, um Wettbewerbsverstöße zu unterbinden.
2. Wer kann wettbewerbsrechtlich abmahnen
Abmahnungen nach dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) sind zwischen Unternehmen im geschäftlichen Verkehr zulässig. Das abmahnende Unternehmen muss Konkurrent des abgemahnten Unternehmens sein. Die beiden Unternehmen müssen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG .
Daneben können auch qualifizierte Wirtschaftsverbände und Verbraucherverbände nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UWG abmahnen. Die Verbände müssen hierzu auf einer Liste des Bundesamtes der Justiz stehen. Ohne einen Listenplatz kann ein Verband nach UWG nicht abmahnen.
3. Inhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung
Eine wirksame Abmahnung setzt nach § 13 UWG eine verständliche Vermittlung der folgenden Punkte voraus:
a) Name des Abmahnenden
b) Tatsächliche und rechtliche Darstellung des Wettbewerbsverstoßes
c) Berechnung der zu erstattenden Anwaltskosten
d)Aufforderung zur Unterlassung des gerügten Wettbewerbsverstoßes sowie Aufforderung zur Abgabe eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Eine Fristsetzung für die Abgabe der Unterlassungserklärung ist unbedingt notwendig.
e) Androhung gerichtlicher Schritte (z. B. einstweilige Verfügung) bei Verweigerung einer Unterlassungserklärung
4. Welche Ansprüche werden mit einer Abmahnung geltend gemacht?
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dient dazu, Konflikte kostengünstig außergerichtlich zu klären. Ohne sie müsste der Abmahner direkt vor Gericht ziehen, was höhere Kosten verursacht und das Risiko in sich trägt, dass ein sofortiges Anerkenntnis des Abgemahnten zu fehlender Kostenerstattung führt. Daneben ist eine Abmahnung sinnvoll, um zunächst zu ermitteln, ob der Abgemahnte zur Unterlassung freiwillig bereit ist. Wie ein Gericht entscheidet, ist nie vorauszusehen. Wenn der Abgemahnte keine Unterlassungserklärung abgibt, kann der Abmahner immer noch abwägen, ob er das Prozessrisiko eingeht.
a. Unterlassung
Zentral ist die Aufforderung, ein bestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten zu unterlassen – etwa die fehlerhafte Produktkennzeichnungen, falsche Preisangaben, irreführende Werbung, Benutzung von Testergebnissen, Nachahmungen eines Produktes usw..
Der Abgemahnte muss den Wettbewerbsverstoß unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, also für den Fall des erneuten Wettbewerbsverstoßes eine Vertragsstrafe zusagt.
Vorformulierte Unterlassungserklärungen des Abmahners sind oft zu weit gefasst. Der Abgemahnte sollte sich nicht zu mehr verpflichten als er gesetzlich muss.
Eine anwaltliche Überprüfung und möglicherweise eine Modifikation der vorformulierten Unterlassungserklärung ist ratsam, um unnötige Verpflichtungen, Kosten und spätere Vertragsstrafen zu vermeiden. Bei einer verweigerten oder unzureichenden Unterlassungserklärung kann der Abmahner gerichtlich, also per Klage oder einstweiliger Verfügung, gegen den Abgemahnten vorgehen.
Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Verfügungsverfahren (Schnellverfahren) ist eine Eilbedürftigkeit notwendig. Für den Abmahner bedeutet das, dass er noch nicht länger als einen Monat von dem Wettbewerbsverstoß wissen darf.
b. Ersatz von Rechtsanwaltskosten
Bei berechtigten Ansprüchen muss der Abgemahnte dem Abmahner die durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten erstatten (§ 13 Abs. 3 UWG). Der Abmahner (und nicht sein Anwalt) muss dem Abgemahnten hierzu eine Rechnung ausstellen. Die Rechtsanwaltskosten werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festgesetzt.
Wenn der Abmahner keinen Anwalt beauftragt, kann er auch keine Abmahnkosten geltend machen.
c. Auskunft und Schadensersatz
Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz bestehen grundsätzlich nach § 9 UWG. Ein Schadensersatzanspruch wird allerdings nur sehr selten gerichtlich geltend gemacht, da ein kausaler Schaden fast nie beweisbar ist.
5. Empfehlung bei Abmahnungen
Die Frage, wie sich der Empfänger einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung strategisch sinnvoll verhält, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es kommt immer auf den Einzelfall an.
a. Berechtigte Abmahnung
Bei einer berechtigten Abmahnung ist es in den meisten Fällen sinnvoll, binnen der gesetzten Frist eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, da der Abmahner seine Ansprüche andernfalls wegen Wiederholungsgefahr gerichtlich durchsetzen wird.
In der Unterlassungserklärung sollte sich der Abgemahnte lediglich zur strafbewehrten Unterlassung verpflichten. Die zu unterlassende Handlung sollte konkret und nicht allgemein umschrieben werden. Verpflichtungen zur Übernahme von Anwaltskosten, Schadensanerkenntnisse, Auskunftszusagen usw. sollte die Unterlassungserklärung nicht enthalten.
Wenn der Abgemahnte ein großes Risiko sieht, dass er später ungewollt gegen die Unterlassungserklärung verstößt, sollte von der Unterlassungserklärung absehen. Der Abgemahnte kann so zumindest eine Vertragsstrafe vermeiden. Der Abmahner muss seine Ansprüche in diesem Fall gerichtlich geltend machen, was für den abgemahnten Unternehmer natürlich zu hohen Kosten führen kann. Der abgemahnte Unternehmer läuft aber nicht Gefahr, Vertragsstrafen zahlen zu müssen. Ein Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung oder ein Urteil kann lediglich zu Ordnungsgeldern führen. Ordnungsgelder liegen sind meistens niedriger als Vertragsstrafen. Ein weiterer Vorteil der einstweiligen Verfügung oder des Urteils gegen den abgemahnten Unternehmer ist, dass er nicht wieder wegen eines erneuten Verstoßes abgemahnt werden kann.
b. Unberechtigte Abmahnung
Ist die Abmahnung nach Ansicht des Abgemahnten unberechtigt, sollte er in der Regel keine Unterlassungserklärung abgegeben.
In Ausnahmefällen kann es allerdings sinnvoll sein, trotz eines fehlenden Wettbewerbsverstoßes eine Unterlassungserklärung abzugeben, nämlich dann, wenn sich der abgemahnte Unternehmer sicher ist, dass er den vermeintlichen Wettbewerbsverstoß nicht wiederholen wird, und er ein Gerichtsverfahren wegen des Kostenrisiko vermeiden will. Wie ein Gericht entscheidet, kann man nie sicher vorhersagen. Die Kosten eines Gerichtsverfahrens liegen im Wettbewerbsrecht schnell bei 10.000 € und mehr.
6. Rechtsmissbrauch bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen
Nach § 8c UWG ist die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Der typische Fall für den Missbrauch ist, wenn es dem Abmahner primär um die Produktion von Kosten geht, die erstattet werden soll. Hierbei handelt es sich aber um einen absoluten Ausnahmefall.
Kostenlose Erstprüfung
Eine Erstprüfung der erhaltenen Abmahnung bzw. des vermuteten Wettbewerbsverstoßes bieten wir kostenlos an. Zuständig ist Rechtsanwalt Tim Berger. Anwalt Berger ist als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Spezialist für das Wettbewerbsrecht. Tel. +49 221 27 22 55 65 E-Mail berger@renner-morbach.de
Wir beraten und vertreten Sie, wenn Sie eine Abmahnung von Konkurrenten erhalten haben oder Sie einen Konkurrenten abmahnen wollen.
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