LG Hamburg: Bier, das aus der Niederrhein-Region stammt, darf nicht als „Reeper B., „Hamburg“ und „St. Pauli“ bezeichnet werden.
Der Beklagte ist Bierbrauer und vertreibt weltweit Bier, dass er mit der Bezeichnung „Reeper B.“ bewarb, im Internet zum Beispiel mit dem oben angezeigten Logo.
Das Bier wurde nicht in Hamburg oder St. Pauli abgefüllt, sondern stammte von der O. Brauerei aus der am Niederrhein gelegenen Stadt M..
Kläger ist ein klagebefugter Verband.
Der Kläger stützt seinen Unterlassungsanspruch auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Bezeichnung „Reeper B, „HAMBURG“ und „ST. PAULI“ sei irreführend bzgl. der geografischen Herkunft des Bieres. Denn es werde im Internetauftritt des Bieranbieters durch die vorgenannten Bezeichnungen und durch die Abbildungen eines Ankers ein klarer Bezug zu Hamburg im Sinne eines Herstellungs- und/oder Abfüllorts geschaffen. Hinweis auf den tatsächlichen Abfüllort des Bieres am Niederrhein fehlten gänzlich.
Das Gericht bestätigte die Ansicht des Klägers. Das Gericht erklärte den Herstellungsort eines Bieres für relevant für den Verkehr. Eine Irreführung durch eine geografische Herkunftsangabe iSv § 5 II Nr. 1 UWG sei in der Regel wettbewerbsrechtlich unzulässig, wie es auch in diesem Fall.
LG Hamburg, Urteil vom 25.4.2024 – 312 O 336/20
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