LHR mahnt für Time Gate wegen der Marke „SAM“ ab

Uns liegt wieder einmal eine Abmahnung der Kölner Anwaltskanzlei LHR zur Prüfung vor.

Ein italienischer Modehändler hatte auf seiner Shopseite eine Jacke angeboten. Direkt neben der Jacke wurde der Name „SAM“ angezeigt. Für den Händler diente der Name „SAM“ als Artikelbezeichnung. Der Händler wollte den Namen nicht als Marke nutzen.

Die Kanzlei LHR fordert in ihrer Abmahnung die Unterlassung der Nutzung des Namens „SAM“ in Zusammenhang mit „Bekleidung“. Die deutsche Marke „SAM“ ist für „Bekleidungsstücke (Klasse 25) ist eingetragen für die Time Gate GmbH. Die Kanzlei sieht schon die Anzeige des Namens „SAM“ als Nutzung des Namens als Marke.

Neben der Unterlassung fordern die Anwälte der Kanzlei LHR auch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die von der Kanzlei vorformulierte Unterlassungserklärung sieht als Vertragsstrafe 5.100 € vor.

Daneben verlangt die Kanzlei die Erstattung der entstandenen Anwaltskosten. Zur Berechnung der Kosten nimmt die Kanzlei einen recht hohen Streitwert von 150.000 € an. Die geforderten Anwaltskosten liegen damit bei 2.538,10 €.  

Einen Schadensersatzanspruch macht die Kanzlei nicht geltend.

Rechtliche Bewertung und Empfehlung

Eine Markenverletzung liegt unserer Ansicht tatsächlich vor. Die Gerichte (z.B. BGH und OLG Frankfurt/M) sind bei der Nutzung von Namen in Zusammenhang mit dem Angebot von Modeartikel sehr streng. Schon wenn ein sogenannter Durschnittverbraucher den Eindruck gewinnen könnte, dass der Name, der in Zusammenhang mit dem Modeartikel angezeigt wird, eine Marke ist, wird eine Markenbenutzung bejaht. Wenn der Modehändler zur Nutzung des Namens als Marke nicht berechtigt ist, liegt eine Markenrechtsverletzung vor.

Ein Unterlassungsanspruch steht dem Markeninhaber im Fall der Markenrechtsverletzung zu. Die weiteren von der Kanzlei genannten Ansprüche bestehen daneben ebenfalls.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, ist eine genaue anwaltliche Prüfung sinnvoll. Es gibt immer wieder Fälle, in der die Nutzung eines Namens keine Markenbenutzung darstellt und damit auch keine Markenverletzung vorliegt. Auch in einem solchen Fall sollten Sie die Abmahnung aber auf keinen Fall ignorieren. Eine Stellungnahme zu der Abmahnung kann Kosten und ein Gerichtsverfahren verhindern. Die für die Unterlassungserklärung gesetzte Frist sollten Sie immer beachten und sehr ernst nehmen.  

Ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung sinnvoll?

 

Wenn die Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass eine Markenverletzung vorliegt, ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung in der Regel der beste Weg, um ein späteres Gerichtsverfahren mit hohen Kosten zu vermeiden. Häufig ist die Modifizierung der vorformulierten Unterlassungserklärung für Sie von Vorteil. Ich rate zum Beispiel grundsätzlich von der Nennung eines fixen Betrags, hier 5.100 €, ab.

Es kommt vor, dass keine Markenrechtsverletzung vorliegt, aber eine Unterlassungserklärung dennoch zweckmäßig ist, um ein Gerichtsverfahren mit enormen Gerichtskosten zu vermeiden. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung stellt kein Anerkenntnis von Rechten dar.

Es gibt auch Fälle, in denen eine Markenverletzung nahe liegt, die Abgabe einer Unterlassungserklärung aber dennoch nicht empfehlenswert ist.  Dies gilt insbesondere, wenn die Gefahr eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung hoch ist.

Kostenfreie Erstprüfung der Abmahnung durch Renner Morbach

Die summarische Prüfung der Abmahnung und die Erstberatung ist kostenfrei. Wir haben Erfahrung mit „SAM-Abmahnungen“. Zuständig ist Rechtsanwalt Tim Christian Berger

E-Mail: berger@renner-morbach.de 
Tel +49 221 27 22 55 65

 

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