Marke „Barista“ für Wasserfilterpatronen nicht eintragungsfähig

Das Bundespatentgericht hat am 8. September 2025 entschieden, dass die Bezeichnung „Barista“ für Wasserfilterpatronen nicht als Marke geschützt werden kann.

Barista sollte für Patronen geschützt werden – DPMA lehnt Eintragung ab

Der Hersteller von Wasserfilterpatronen hatte versucht, den Begriff „Barista“ als Marke für Wasserfilterpatronen (Klasse 11 nach Nizza Klassifikation) beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zu schützen. Die Markenstelle des DPMA hatte die Eintragung im August 2022  wegen fehlender Unterscheidungskraft und  Freihaltebedürfnisses abgelehnt.

BPatG weist Beschwerde zurück

Hiergegen hatte der Markenanmelder beim BPatG Beschwerde eingelegt. Das BPatG hat die Beschwerde zurückgewiesen und dem DPMA recht gegeben.

Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage, ob das Wort „Barista“ – ursprünglich aus dem Italienischen und heute für Experten der Kaffeezubereitung gebräuchlich – in Verbindung mit Wasserfilterpatronen geschützt werden kann. Laut Gericht hat sich die Bedeutung des Begriffs „Barista“ im deutschen Sprachraum auf Personen spezialisiert, die sich professionell – oder auch ambitioniert im Hobbybereich – mit dem Zubereiten hochwertiger Kaffeegetränke beschäftigen.

Gerade in der Kaffeezubereitung spiele die Qualität des verwendeten Wassers eine große Rolle. Daher sind Wasserfilter sowie die passenden Patronen auch für Baristas ein unverzichtbarer Teil ihrer Ausstattung.

„Barista“ wird als bloße Qualitätsanpreisung verstanden

Verbraucher verstehen „Barista“ im Zusammenhang mit Wasserfilterpatronen nicht als Herkunftshinweis eines bestimmten Unternehmens, sondern schlicht als Qualitätsanpreisung. Insbesondere in der Werbung ist „Barista“ ein geläufiger Begriff, um etwa Kaffeemaschinen oder Zubehör als besonders hochwertig zu präsentieren. Die Bezeichnung drückt deshalb vielmehr aus, dass das Produkt von Personen genutzt werden kann, die hohen Wert auf professionelle Kaffeezubereitung legen – also Baristas . Damit handelt es sich um eine reine Werbeaussage, der Marke fehlt mithin die für eine Eintragung erforderlich Unterscheidungskraft.

Beschreibende Zeichen können nicht als Marke geschützt werden

Keine Unterscheidungskraft besitzen Zeichen, die lediglich einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der die betroffenen Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst. Entscheidend ist die Ansicht des Durchschnittverbrauchers des relevanten Verkehrskreises.

Allgemeine Qualitätsbezeichnungen, die in der Werbung häufig genutzt werden und für die betreffenden Produkte als beschreibend verstanden werden können, können  nicht als Marke geschützt werden.

BPatG Beschluss vom 08.09.2025 – Az. 29 W (pat) 573/22

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Markenanmeldungen durch Renner Morbach

Das Verfahren zeigt einmal mehr, wie wichtig die genaue Prüfung des Begriffsinhalts bei Markenanmeldungen ist. Wir melden regelmäßig Marken für Mandanten beim DPMA und EUIPO an und vertreten Mandanten vor den Behörden und dem Bundespatentgericht.

Kostenfreie Erstberatung

Die Erstberatung ist kostenfrei. Zuständig ist Rechtsanwalt Tim Berger, der als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz bei Renner Morbach für das Markenrecht zuständig ist.

Tel. +49 221 27 22 55 65  E-Mail berger@renner-morbach.de

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Autor

Tim Berger

Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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