EuG: Die Marke „Nero CHAMPAGNE“ ist nicht eintragungsfähig für Weine, weil es sich bei „Champagne“ um eine geschützte Ursprungsbezeichnung handelt und „Champagne“ laut Spezifikation nicht „nero“ (lateinisch für schwarz) sein kann. Champagner muss gemäß Spezifikation weiß oder rosé sein.
Hintergrund
2019 meldete die italienische Nero Lifestyle S.r.l. die Marke NERO CHAMPAGNE beim EUIPO an – unter anderem für „Weine gemäß den Anforderungen der Spezifikation der g.U. ‚Champagne‘“. Dagegen legten das Comité interprofessionnel du vin de Champagne (CIVC) und das französische Herkunftsinstitut INAO Widerspruch ein. Sie argumentierten, die Marke könne das Ansehen der geschützte Ursprungsbezeichnung „Champagne“ in unlauterer Weise ausnutzen und Verbraucher täuschen.
Entscheidung des Gerichts
Das EuG hebt die Entscheidung des EUIPO auf und weist die Anmeldung der Marke NERO CHAMPAGNE zurück. Das Gericht hebt mehrere zentrale Punkte hervor:
Grundsatz
Das Unionsrecht verbietet es nicht grundsätzlich, dass eine Marke eine geschützte Ursprungsbezeichnung enthält. Die Markeneintragung kann jedoch abgelehnt werden, wenn die geschützte Ursprungsbezeichnung nicht der betreffenden Produktspezifikation entspricht, wenn ihre Verwendung das Ansehen einer geschützten Ursprungsbezeichnung ausnutzt oder wenn die angemeldete Marke eine falsche oder irreführende Angabe zu Herkunft oder Ursprung des Erzeugnisses enthält.
Vermutung – aber widerlegbar
Es besteht grundsätzlich die Vermutung, dass eine Marke, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung enthält und nur für Waren eingetragen wird, die der Spezifikation dieser geschützte Ursprungsbezeichnung entsprechen, deren Ansehen nicht unlauter ausnutzt. Diese Vermutung kann jedoch durch Beweise widerlegt werden, wenn die Marke dennoch geeignet ist, das Ansehen der geschützte Ursprungsbezeichnung auszunutzen – selbst wenn die Waren den Spezifikationen entsprechen.
Irreführung durch „Nero“
Der Begriff „Nero“ wird vom Verbraucher als Hinweis auf die Rebsorte oder die Farbe des Champagners verstanden. Da „Nero“ im Italienischen „schwarz“ bedeutet, könnte der Eindruck entstehen, es handele sich um einen „schwarzen Champagner“. Tatsächlich darf Champagner aber laut Spezifikation nur weiß oder rosé sein. Die Marke vermittelt somit eine falsche oder irreführende Information über das Produkt.
Fazit und Bedeutung für die Praxis
Das Urteil unterstreicht den hohen Schutzstandard für geschützte Ursprungsbezeichnungen wie „Champagne“ im europäischen Markenrecht. Schon die Möglichkeit, dass eine Marke wie NERO CHAMPAGNE das Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung ausnutzen oder Verbraucher in die Irre führen könnte, reicht für eine Zurückweisung aus. Auch wenn eine Marke formal nur für Produkte eingetragen werden soll, die der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung, müssen Markenanmelder mit einer strengen Prüfung rechnen.
Die Entscheidung stärkt damit die Position der Herkunftsschutzverbände und setzt ein klares Signal gegen die Verwässerung renommierter Ursprungsbezeichnungen.
Urteil des EuG vom 25.06.2025 – Az. T-239/23
Quelle: PM des EuGH vom 25.6.2025
Praxistipp: Wer Marken anmelden möchte, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung enthalten, sollte besonders sorgfältig prüfen, ob die Marke geeignet ist, das Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung auszunutzen oder Verbraucher zu täuschen. Andernfalls droht eine Ablehnung durch das EUIPO oder eine spätere Löschung.
Bei Fragen zum Markenrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bei Renner Morbach Rechtsanwälte ist Rechtsanwalt Tim Berger zuständig für das Markenrecht.