Das OLG Hamburg hat mit seinem Urteil vom 6. Februar 2025 wichtige Grenzen des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes im Bereich Modeschmuck aufgezeigt.
Im Streit um die Nachahmung einer beliebten Halskette entschied das Gericht, dass allein ein großer Markterfolg und Bekanntheit eines Designs keinen ausreichenden Schutz vor Nachahmung bieten, wenn es an der herkunftshinweisenden Eigenart fehlt.
Hintergrund des Falls
Eine Schmuckherstellerin mit einer erfolgreichen Kettenlinie – der sogenannten „Geo-Cube“-Serie – verklagte einen Wettbewerber, der ähnlich gestaltete Halsketten anbot. Die Ketten bestanden aus geometrischen Elementen wie Würfeln, Zylindern und Strasssteinen, die in wiederkehrenden Mustern angeordnet waren. Die Klägerin besaß keine eingetragenen Marken- oder Designrechte, sondern stützte ihre Ansprüche ausschließlich auf den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz (§ 4 Nr. 3 UWG).
Die Klägerin argumentierte, dass ihr Design durch Beliebtheit und Wiedererkennungswert eine besondere Eigenart besitze und die Ketten des Konkurrenten eine unlautere Nachahmung darstellten, die beim Verbraucher eine wirtschaftliche Verbindung suggeriere.
Entscheidung des OLG Hamburg
Das OLG Hamburg wies die Klage ab und begründete das Urteil unter anderem mit folgenden Punkten:
1. Keine ausreichende wettbewerbliche Eigenart
Das Gericht erkannte zwar an, dass die Kette der Klägerin erfolgreich vermarktet wurde und einen gewissen Wiedererkennungswert besitzt. Doch das allein reiche nicht aus. Für wettbewerbsrechtlichen Schutz müsse ein Design eine besonders ausgeprägte Eigenart aufweisen, die es als Herkunftshinweis erkennbar mache, § 4 Nr. 3 UWG.
Im vorliegenden Fall handelte es sich bei der Gestaltung um eine allgemein gebräuchliche Kombination geometrischer Formen und Farben, die im Marktumfeld häufig zu finden ist. Die Klägerin hatte keine prägnanten, originären Gestaltungselemente vorgetragen, die das Design deutlich von anderen abheben.
2. Keine Herkunftstäuschung
Das Gericht stellte fest, dass die Ketten der Beklagten sich in Details wie Form, Farbe, Materialwirkung und Oberflächenstruktur ausreichend unterschieden. Dadurch sei eine Verwechslungsgefahr beim Verbraucher ausgeschlossen. Die Kunden würden die Produkte als eigenständige Angebote erkennen und nicht fälschlich annehmen, sie stammten von der Klägerin.
Was bedeutet das Urteil für Unternehmen
Wer sich vor Nachahmung schützen möchte, sollte nicht allein auf den Erfolg oder die Beliebtheit eines Designs setzen. Denn Erfolg und Bekanntheit eines Produkts führen nicht automatisch zu einem wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz. Entscheidend sind originelle, klar unterscheidbare Gestaltungselemente, die einen Verbraucher auf einen Anbieter schließen lassen. Formale Schutzrechte wie Marken- oder Geschmacksmusteranmeldungen können hilfreich sein.
Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg Urteil vom 6. Februar 2025 – Az. 15 U 43/24
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