Das Bundespatentgericht verneint die Unterscheidungskraft und Verkehrsdurchsetzung der Farbmarke Orange von OBI
Einleitung
Die Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG) zur Löschung der Farbmarke „Orange“ (RAL 2008) von OBI bestätigt die bisherige Auffassung Haltung des BPatG und des BGH. Einer Farbmarke wird generell die Unterscheidungskraft abgesprochen und es kommt auf die Verkehrsdurchsetzung an. Die Verkehrsdurchsetzung fordert einen Bekanntheitsgrad von mindestens 50 %.
Hintergrund: Eintragung und Löschungsantrag
Im November 2012 wurde die abstrakte Farbmarke „Orange“ für „Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Bau- und Heimwerkerartikel“ in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) eingetragen. Die Eintragung erfolgte aufgrund sogenannter Verkehrsdurchsetzung: OBI konnte einen langen Nutzungszeitraum, hohe Umsätze, intensive Werbeaufwendungen und eine bundesweite Bekanntheit der Farbe durch Werbebroschüren sowie ein demoskopisches Gutachten vorlegen, das die Assoziation der Farbe mit OBI belegte.
2015 wurde ein Löschungsantrag gestellt. Die Antragsteller argumentierten, die Farbmarke sei nicht unterscheidungskräftig und müsse daher gelöscht werden. Zudem bestehe ein Freihaltebedürfnis: Die Farbe Orange dürfe nicht monopolisiert werden, da sie auch von anderen Marktteilnehmern genutzt werde.
Die Entscheidung des Bundespatentgerichts
Das BPatG entschied, dass der Farbmarke „Orange“ die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. Die originäre Unterscheidungskraft sei zu keinem Zeitpunkt – weder bei Anmeldung noch bei der Entscheidung über die Löschungsanträge – durch Verkehrsdurchsetzung überwunden worden. Die Richter betonten, dass eine Farbmarke nur dann Schutz genießt, wenn sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf die Herkunft der Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen wahrgenommen wird. Erst wenn hinsichtlich des Bekanntheitsgrads die Schwelle von 50 % überstiegen sei, könne in der Regel von einer Verkehrsdurchsetzung ausgegangen werden.
Wichtige Kriterien für die Verkehrsdurchsetzung
Die Verkehrsdurchsetzung ist eine Rechtsfrage, die im Wege einer Gesamtschau aller relevanten Umstände zu beantworten ist. Zu berücksichtigen sind unter anderem Marktanteil, Intensität, geografische Verbreitung und, Dauer der Nutzung.
Bei Waren und Dienstleistungen des Massenkonsums zählt grundsätzlich die Gesamtbevölkerung zu den angesprochenen Verkehrskreisen. Ein demoskopisches Gutachten ist oft das zuverlässigste Beweismittel. Entscheidend ist, dass mindestens 50% der Befragten die Farbe dem Unternehmen zuordnen (Zuordnungsgrad).
Im Fall OBI-Orange war das vorgelegte Gutachten methodisch mangelhaft und der Zuordnungsgrad reichte nicht aus, um die Verkehrsdurchsetzung zu belegen.
Unterscheidungskraft bei Farbmarken
Farben werden von Verbrauchern meist als dekoratives Element und nicht als Herkunftshinweis verstanden. Nur in Ausnahmefällen – etwa bei sehr intensiver, langjähriger Nutzung – kann eine Farbe Unterscheidungskraft durch Verkehrsdurchsetzung erlangen. Beispiele für erfolgreiche Verkehrsdurchsetzung sind das Telekom-Magenta oder das Sparkassen-Rot. Im Fall OBI-Orange sah das Gericht diese Schwelle nicht überschritten.
Konsequenzen für Unternehmen
Die Entscheidung zeigt, dass der Schutz einer Farbmarke an hohe Hürden geknüpft ist. Unternehmen müssen nachweisen, dass ihre Farbe von einer Mehrheit der relevanten Verkehrskreise als Herkunftshinweis erkannt wird. Ohne methodisch einwandfreie Gutachten und nachweisbare, langjährige Durchsetzung im Markt bleibt der Markenschutz für Farben die Ausnahme.
Fazit
Die Löschung der Farbmarke „Orange“ von OBI unterstreicht die strengen Anforderungen an die Unterscheidungskraft und Verkehrsdurchsetzung bei Farbmarken. Unternehmen sollten sich bewusst sein, dass der Weg zum Farbmarkenschutz steinig ist und nur mit überzeugenden Nachweisen und einer klaren Assoziation der Farbe mit dem Unternehmen zum Erfolg führt.
BPatG: Beschluss vom 05.06.2025 – Az. 29 W (pat) 24/18
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig – Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen
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