Die Puma SE, Inhaberin des als Bildmarke unionsweit geschützten Formstreifen auf Sportschuhen, setzte sich erfolgreich gegen eine spanische Herstellerin zur Wehr, die ähnliche Streifengestaltungen auf ihren Schuhmodellen auch in Deutschland anbot.
Die Puma SE sah durch die Gestaltung und den Vertrieb dieser Schuhe ihre Markenrechte verletzt und beantragte im einstweiligen Verfügungsverfahren ein unionsweites Vertriebs- und Werbeverbot.
LG Düsseldorf: keine markenmäßige Benutzung des Formstreifens
Das Landgericht Düsseldorf hatte im Mai 2024 zunächst eine einstweilige Verfügung für Deutschland ausgesprochen, hob diese jedoch im März 2025 auf, da angeblich keine markenmäßige Benutzung und keine Verwechslungsgefahr vorläge.
OLG Düsseldorf bejaht markenmäßige Benutzung
Mit der Berufung erreichte PUMA nun, dass das OLG Düsseldorf die Nutzung zweier der drei angegriffenen Streifengestaltungen in Deutschland verbot. Der Senat stellte fest, dass zwischen PUMAs Bildmarke und den Streifen auf den Schuhen der spanischen Produzentin eine erhebliche Zeichenähnlichkeit und Verwechslungsgefahr besteht.
Prägend für das Zeichen ist, dass die Streifen in ihrem Verlauf, Form und Winkel stark an die bekannte PUMA-Gestaltung angelehnt sind.
Die Kennzeichnungskraft der Bildmarke von Puma habe durch ihre Bekanntheit eine erhebliche Steigerung erfahren und die verwendeten Zeichen seien sich aufgrund ihres Gesamteindrucks ausreichend ähnlich. So steigen sowohl die Verfügungsmarke als auch die Streifen auf den Schuhen von links unten nach rechts oben an.
Kennzeichnung mit Namen steht der Verwechslungsgefahr nicht entgegen
Die eindeutige Kennzeichnung mit dem Namen der spanischen Herstellerin reicht nicht aus, um eine Herkunftsverwechslung auszuschließen. Denn beim Namen könnte es sich aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers auch um eine Zweitmarke oder Modellbezeichnung handeln.
OLG Düsseldorf Urteil vom 25.09.2025 – Az: I-20 U 35/25
Quelle: OLG Düsseldorf PM vom 25.09.2025
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