OLG Hamburg: „Rum“, „Gin“ und „Whiskey“ dürfen bei nahezu alkoholfreien Getränken nicht verwendet werden

Das Hanseatische Oberlandesgericht  Hamburg hat mit Urteil vom 2. April 2026 (Az. 3 U 57/25) entschieden, dass die geschützten Bezeichnungen „Rum“, „Gin“ und „Whiskey“ – ebenso wie die zusätzliche Angabe „American Malt“ – für nahezu alkoholfreie Getränke nicht zulässig sind. Nur Produkte, die tatsächlich die entsprechenden Spirituosen enthalten, dürfen auch so bezeichnet werden.

Der Fall

Ein Verband der Spirituosenindustrie hatte gegen ein Startup-Unternehmen geklagt, das in Deutschland alkoholarme Alternativen zu klassischen Spirituosen vertreibt. Die Produkte werden aus einer Basisessenz hergestellt, die mit Wasser, Aromen und Zusatzstoffen vermischt wird. Der Endalkoholgehalt beträgt lediglich 0,3 % vol.

Das Unternehmen bewarb seine Produkte mit Formulierungen wie „This is not Rum“, „This is not Gin“ und „This is not Whiskey“, teilweise ergänzt um Hinweise wie „alkoholfreie Alternative zu…“, „schmeckt nach…“ oder „auf Basis von…“. Ein Produkt trug zusätzlich den Zusatz „American Malt“.

Die Entscheidungen der Gerichte

Das Landgericht hatte der Klage teilweise stattgegeben und die Verwendung der Bezeichnungen „Rum“, „Gin“ und „Whiskey“ untersagt, den Antrag hinsichtlich „American Malt“ jedoch abgewiesen. Der Unterlassungsanspruch stützt sich auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Auf die Berufung des Klägers hin hob das OLG Hamburg dieses Urteil auf und gab der Klage nun in vollem Umfang statt. Nach Auffassung des Senats stellt auch der Begriff „American Malt“ eine unzulässige Anspielung auf die Spirituosenkategorie „Whiskey“ im Sinne der EU-Spirituosenverordnung (Verordnung (EU) 2019/787) dar.

Das Gericht schloss sich der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 17.11.2025 – Az.  C‑563/24) an. Danach ist die Verwendung geschützter Spirituosenbezeichnungen für Produkte, die die spezifischen Anforderungen – insbesondere hinsichtlich des Alkoholgehalts – nicht erfüllen, unzulässig. Gleiches gilt auch für abgewandelte oder vermeintlich klarstellende Zusätze wie „This is not…“, „Alternative zu…“ oder „auf Basis von…“.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.

Autor

Tim Berger

Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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