Landgericht Köln verbietet Veröffentlichung von bearbeiteten Fotos der bekannten Künstlerin
In Artikeln berichtete eine lokale Osnabrücker Online Zeitung über die Ausstellung von Sophia Süßmilch, https://sophiasuessmilch.com/, mit dem Titel „Then I´ll huff and I´ll puff and I´ll bow your house in“.
Ausstellung in Kunsthallte Osnabrück
Sophia Süßmilch hatte für die Kunsthalle Osnabrück eine Ausstellung und Performance entwickelt. In der Werbung für die Veranstaltung wurde die künstlerische Fotoarbeit unserer Mandantin mit dem Titel „Warum wollen Sie keine Kinder?“ veröffentlicht.
Fotografie von nackter Frau auf Schaukelpferd
Das Foto zeigt drei Personen, die aus Sicht der Künstlerin als Schaukelpferde dargestellt werden. Ein Kind auf einem Schaukelpferd an dem einen Rand des Bildes, in der Mitte die nackte Künstlerin im Vierfüßlerstand mit Pferdemaske und Schweif und auf der anderen Seite die schwangere Mutter des abgebildeten Kindes ebenfalls auf einem Schaukelpferd. Das Foto von Sophia Süßmilch wurde mehrfach in deutschen Museen und Galerien ausgestellt und in Kunstkatalogen abgedruckt und wird als wichtiges künstlerisches Werk rezipiert.
Osnabrücker Zeitung verändert Fotos und berichtet abwertend
In zwei Artikeln der Zeitung mit den Überschriften „Kunsthalle Osnabrück: Kunst für Kannibalen und Pädophilie?“ und „Kunsthalle Osnabrück: Mutter gab Auftrag für Foto neben nackter Künstlerin“ beschäftigt sich die Zeitung abwertend, sexualisierend und moralisierend mit dem Werk der Künstlerin. Dabei veränderte die Zeitung in der Berichterstattung bewusst die Fotoarbeit derart, dass die schwangere Mutter herausgeschnitten wurde, der Rand der Fotografie verkleinert und nur noch das Kind auf dem Schaukelpferd neben der nackten Künstlerin gezeigt wurde.
Soja Süßmilchs Künstlerpersönlichkeitsrecht verletzt
Die Künstlerin wollte die Sinnentstellung ihres Werkes nicht hinnehmen. Insbesondere werde durch die unerlaubte Bearbeitung ihrer Arbeit durch die Zeitung ihr Werk derart abgeändert, dass ihre künstlerische Intention verfremdet, aus dem Kontext gerissen und irreführend zugespitzt werde. Ihr Werk werde auf eine Darstellung ihrer Person neben dem Kind reduziert. Durch die unerlaubten Änderungen der Zeitung werde dem Betrachter ein völlig anderer, verfälschender Eindruck vermittelt. Dieses verletze sie als Künstlerin in ihrem Künstlerpersönlichkeitsrecht schwer. Aus Sicht der Künstlerin hat die Zeitung dies vorsätzlich getan, um die von der Zeitung aufgestellten fragwürdigen Thesen in deren Artikeln zu untermauern und die Arbeit so aus ihrem ursprünglichen Kontext zu reißen.
Abmahnung der Zeitung
Renner Morbach mahnte die Zeitung ab. Die Zeitung gab die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ab. Deshalb war gerichtliches Eilverfahren geboten.
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erfolgreich
Auf unseren Antrag erließ das Landgericht Köln die einstweilige Verfügung und verbot der Zeitung sowie dessen Autor die Nutzung der abgeänderten Fotoarbeit.
Das Landgericht Köln (Beschluss vom 16.07.2024, Az. 14 O 223/24 – nicht rechtskräftig) stellte hierzu klar:
„In dieser Änderung ist eine Beeinträchtigung des Werkes gemäß § 14 UrhG bzw. eine unzulässige Änderung gemäß § 39 Abs. 1 UrhG zu sehen. (…) Die Aussage des Bildes wird nach Auffassung der Kammer vielmehr auf ein Kind auf einem Schaukelpferd und eine nackte Frau im Vierfüßlerstand mit Pferdemaske auf der Stirn verkürzt, die scheinbar zusammenhanglos nebeneinander posieren. Diese Änderung beeinträchtigt die Interessen der Antragstellerin, wird ihr hierdurch doch ein Bild zugeordnet, dass in dieser Fassung nicht von ihr stammt und sie somit möglicher Kritik an dem Bild aussetzt. (…) Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin in den dazugehörigen Artikeln Kritik an dem „sexualisierten“ streitgegenständlichen Lichtbild üben, die Ausstellung der Antragstellerin in die Nähe von Kannibalismus und Pädophilie rücken und diese Aussagen offensichtlich durch die Veränderungen des streitgegenständlichen Lichtbilds zu unterstreichen versuchen.“
Fazit
Das Urheberrecht verbietet bestimmte Änderungen eines Werks. Die Künstlerin Soja Süßmilch muss Veränderungen des Sinngehalts ihres Fotos vor dem Hintergrund ihrer urheberrechtlichen Beziehung zu dem Werk nicht hinnehmen. Durch die beeinträchtigenden Änderungen verletzten diese Nutzungen der Fotoarbeit ihr Künstlerpersönlichkeitsrecht.
Schutz des Künstlers durch Urheberpersönlichkeitsrecht
Das Urheberrecht bietet Werkschaffenden Schutz. Das Gesetz schützt den Urheber sowohl in seiner geistigen und persönlichen Beziehung zum Werk als auch in seinem Recht, zu bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht werden soll.
Zu allen Fragen rund um das Urheberrecht beraten wir Kreative und Verwerter.
Zuständig für Medienrecht ist bei uns Rechtsanwalt Burkhard Renner, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht