Landgericht Köln verbietet per einstweiliger Verfügung die Veröffentlichung einer unerlaubt bearbeiteten Fotografie der bekannten Künstlerin im Rahmen einer skandalisierenden Berichterstattung über eine Ausstellung
Mit aufwiegelnden Artikeln berichtete eine lokale Osnabrücker Online Zeitung über die Ausstellung von Sophia Süßmilch, https://sophiasuessmilch.com/, mit dem Titel „Then I´ll huff and I´ll puff and I´ll bow your house in“. Sophia Süßmilch hatte für die Kunsthalle Osnabrück eine Einzelausstellung und eine Performance entwickelt. Im Rahmen der Bewerbung dieser Veranstaltung wurde unter anderem auch die künstlerische Fotoarbeit unserer Mandantin mit dem Titel „Warum wollen Sie keine Kinder?“ veröffentlicht. Diese Fotografie zeigt drei Personen, welche aus Sicht der Künstlerin als Schaukelpferde dargestellt werden. Ein Kind auf einem Schaukelpferd an dem einen Rand des Bildes, in der Mitte die nackte Künstlerin im Vierfüßlerstand mit Pferdemaske und Schweif und auf der anderen Seite die schwangere Mutter des abgebildeten Kindes ebenfalls auf einem Schaukelpferd. Diese Fotografie von Sophia Süßmilch wurde mehrfach in deutschen Museen und Galerien ausgestellt und in Kunstkatalogen abgedruckt und wird allgemein als wichtiges zeitgenössisches künstlerisches Werk rezipiert.
In zwei Artikeln der Osnabrücker Online-Zeitung mit den Überschriften „Kunsthalle Osnabrück: Kunst für Kannibalen und Pädophilie?“ und „Kunsthalle Osnabrück: Mutter gab Auftrag für Foto neben nackter Künstlerin“ beschäftigte sich die Online Zeitung abwertend, sexualisierend und moralisierend mit dem Werk der Künstlerin. Dabei veränderte die Online-Zeitung im Rahmen der Berichterstattung bewusst die oben benannte Fotoarbeit der Künstlerin derart, dass die schwangere Mutter herausgeschnitten wurde, der Rand der Fotografie verkleinert und nur noch das Kind auf dem Schaukelpferd neben der nackten Künstlerin gezeigt wurde.
Die Künstlerin wollte die Sinnentstellung ihres Werkes nicht hinnehmen. Insbesondere werde durch die unerlaubte Bearbeitung ihrer Arbeit durch die Online-Zeitung ihr Werk derart abgeändert, dass ihre künstlerische Intention verfremdet, aus dem Kontext gerissen und irreführend zugespitzt werde. Ihr Werk werde auf eine Darstellung ihrer Person neben dem Kind reduziert. Durch die unerlaubten Änderungen der Online Zeitung werde dem Betrachter ein völlig anderer, verfälschender Eindruck vermittelt. Dieses verletze sie als Künstlerin in ihrem Künstlerpersönlichkeitsrecht schwer. Aus Sicht der Künstlerin hat dies die Online Zeitung auch vorsätzlich getan, um die von der Zeitung aufgestellten fragwürdigen Thesen in deren Artikeln zu untermauern und die künstlerische Arbeit so aus ihrem ursprünglichen Kontext zu reißen.
Die Online Zeitung wurde von RENNER MORBACH zunächst anwaltlich abgemahnt, gab aber die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ab. Deshalb war gerichtliche Hilfe in Form eines Eilverfahrens geboten.
Auf unseren Antrag erließ das Landgericht Köln dann die von der Künstlerin begehrte einstweilige Verfügung und verbot der Online-Zeitung sowie dessen Autor die Nutzung der abgeänderten Fotoarbeit.
Das Landgericht Köln (Beschluss vom 16.07.2024, Az. 14 O 223/24 – nicht rechtskräftig) stellte hierzu klar:
„In dieser Änderung ist eine Beeinträchtigung des Werkes gemäß § 14 UrhG bzw. eine unzulässige Änderung gemäß § 39 Abs. 1 UrhG zu sehen. (…) Die Aussage des Bildes wird nach Auffassung der Kammer vielmehr auf ein Kind auf einem Schaukelpferd und eine nackte Frau im Vierfüßlerstand mit Pferdemaske auf der Stirn verkürzt, die scheinbar zusammenhanglos nebeneinander posieren. Diese Änderung beeinträchtigt die Interessen der Antragstellerin, wird ihr hierdurch doch ein Bild zugeordnet, dass in dieser Fassung nicht von ihr stammt und sie somit möglicher Kritik an dem Bild aussetzt. (…) Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin in den dazugehörigen Artikeln Kritik an dem „sexualisierten“ streitgegenständlichen Lichtbild üben, die Ausstellung der Antragstellerin in die Nähe von Kannibalismus und Pädophilie rücken und diese Aussagen offensichtlich durch die Veränderungen des streitgegenständlichen Lichtbilds zu unterstreichen versuchen.“
Fazit: Das Urheberrecht verbietet ausdrücklich Beeinträchtigungen und unzulässige Änderungen eines Werks. Vorliegend musste die Künstlerin die Veränderungen des Sinngehalts ihres Lichtbildes vor dem Hintergrund ihrer urheberrechtlichen Beziehung zu dem Werk nicht hinnehmen. Durch die beeinträchtigenden Änderungen verletzten diese Nutzungen der Fotoarbeit ihr Künstlerpersönlichkeitsrecht.
Das Urheberrecht bietet Werkschaffenden Schutz. Das Gesetz schützt den Urheber sowohl in seiner geistigen und persönlichen Beziehung zum Werk als auch in seinem Recht, zu bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht werden soll.
Zu allen Fragen rund um das Urheberrecht beraten wir Kreative und Verwerter.
RA Burkhard Renner, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, RENNER MORBACH Rechtsanwälte