Quadratischer Müsliriegel verletzt nicht die quadratische Formmarke von Ritter Sport

Das Landgericht Stuttgart hat die Klage der Herstellerin der Tafelschokolade „Ritter Sport“ abgewiesen. Die Hersteller der Schokolade „Ritter Sport“ ist Inhaberin einer Formmarke und hatte auf diese Formmarke seine Klage gegen die Verpackung der Haferriegel „MONNEMer QUADRAT“ gestützt.

Die Klagemarke schützt einen dreidimensionalen Verpackungskörper mit einer quadratischen Grundfläche. Dieser weist seitlich zwei flache Verschlusslaschen mit feinem Zick-Zack-Muster an der Außenkante auf. In der Mitte sind drei etwas größere Zacken angeordnet.

Die Beklagte mit Sitz in Mannheim stellt u.a. Snacks ohne künstliche Zusätze her (sog. „clean food“). Seit November 2024 vertreibt sie den streitgegenständlichen Haferriegel „MONNEMer QUADRAT“ in den Varianten Kakao-Haselnuss und Kokos-Mandel in der angegriffenen Verpackung.

Die Klägerin stützt sich auf Verwechslungsgefahr und auf Bekanntheitsschutz.

Keine Verwechslungsgefahr

Nach Ansicht der zuständigen Zivilkammer des LG Stuttgart besteht zwischen der Klagemarke und der angegriffenen Verpackung der Beklagten bei einer Gesamtschau keine Verwechslungsgefahr.

Keine ausreichende Warenähnlichkeit

Tafelschokolade und Hafer- bzw. Müsliriegel sind nicht identische Waren. Es liegt auch keine solche Warenähnlichkeit vor, dass von Verwechslungsgefahr auszugehen wäre. Der Durchschnittsverbrauchernimmt Tafelschokolade (Nachtisch/Süßigkeit) und Müsliriegel (Energiespender mit Ruf des „Gesunden“) als unterschiedliche Snacks wahr. Sie werden im Supermarkt nicht an der gleichen Stelle angeboten und enthalten unterschiedliche Hauptzutaten. 

Keine Zeichenähnlichkeit

Es liegt auch keine Zeichenähnlichkeit vor, die zu einer Verwechslungsgefahr führt. Auch unter Berücksichtigung des maßgeblichen undeutlichen Erinnerungseindrucks des angesprochenen Verbrauchers unterscheidet sich die angegriffene Verpackung optisch von der Klagemarke. Dabei ist ausschließlich auf die reine (Schlauchbeutel-)Verpackung ohne Aufdruck abzustellen. Die angegriffene Verpackung erscheint rein optisch als Rechteck. Sie ist höher bzw. dicker und insgesamt luftiger. Ihre Verschlusslaschen sind breiter. Die Prägung (Rillen) der seitlichen Verschlusslaschen ist längs bzw. vertikal angeordnet. Das im Verhältnis zur Klagemarke gröbere Zick-Zack-Muster der seitlichen Verschlusslaschen ist einheitlich ausgestaltet. Nicht außer Acht gelassen werden darf zudem, dass andere, auch Süßwarenprodukte in Quadratform vorhanden sind, so dass der Verkehr nicht bei jedem Quadrat auf die Klägerin geführt wird. 

Kein Bekanntheitsschutz

Der Anspruch folgt auch nicht aus Bekanntheitsschutz. Die Benutzung der angegriffenen Verpackung ist nicht geeignet, die Unterscheidungskraft sowie die Wertschätzung der Klagemarke in Deutschland ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen. Es ist nicht von einer Rufausbeutung auszugehen, da die maßgeblichen Verkehrskreise aus oben genannten Gründen keine gedankliche Verknüpfung zur Klagemarke herstellen werden. Insoweit kommt es auch nicht auf den von der Beklagten verwendeten Werbeslogan „Quadratisch. Kokos. Klar.“ an, da er vom Streitgegenstand nicht umfasst ist. 

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

LG Stuttgart Urteil vom 13.01.2026 – Az. 17 O 192/25

Quelle: PM des LG Stuttgart

Autor

Tim Berger

Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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