120.000,00 EUR Schmerzensgeld wegen Nacktvideos auf Pornoseiten

Landgericht Düsseldorf spricht einer in der Öffentlichkeit bekannten Sportlerin wegen unerlaubter Veröffentlichung von 15 intimen Videos Rekord-Geldentschädigung zu.

Die Klägerin und der Beklagte lernten sich über die Online-Dating-Plattform „Tinder“ kennen und tauschten unter anderem Videos mit sexuellem Inhalt aus, welche natürlich nicht zur Veröffentlichung vorgesehen waren. Die Klägerin schickte dem Beklagten insgesamt 15 selbst hergestellte Videos, welche die Klägerin nackt und bei sexuellen Handlungen wie z.B. Masturbation zeigten. Zu einem persönlichen Kontakt zwischen der Klägerin und dem Kläger kam es nie.

Durch eine Internetrecherche stieß die Klägerin Monate später darauf, dass der Beklagte 15 ihrer Videos bei Online-Pornoportalen unter Nennung ihres Vor- und Nachnamens hochgeladen hatte.

Das Landgericht Düsseldorf verurteilte den Beklagten unter anderem zur Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung der Videos. Die Unterlassung der Veröffentlichung der Nacktvideos kann die Klägerin wegen schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung verlangen. Zudem wird der Klägerin seitens des Gerichts für die unerlaubte Veröffentlichung der Nacktvideos unter Nennung ihres Namens auch eine hohe Geldentschädigung zugesprochen. Hierzu erklärt die 12. Kammer des Düsseldorfer Landgerichts:

„Die Klägerin hat ferner gemäß § 823 Abs.1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs.1, 1 Abs.1 GG bzw. § 823 Abs.2 i.V.m. §§ 22, 23 KunstUrhG i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB wegen der schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen Anspruch auf eine Geldentschädigung in Höhe von 120.000,00 €. Die Schwere der Persönlichkeitsverletzungen im Streitfall rechtfertigt die Zahlung einer Geldentschädigung, die sich nach der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, nach Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie nach dem Grad seines Verschuldens richtet (BGH, Urt. v. 24.11.2009, Az. VI ZR 219/08, Rn. 11, zitiert nach juris; BGH, NJW 1995, 861 864). Der bloß in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch kann die bereits eingetretene massive Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin nicht kompensieren, da eine unüberschaubare Anzahl von Personen – nicht nur aus dem persönlichen Umfeld der Klägerin (Bekannte und Freunde), sondern auch diejenigen, denen die Klägerin aufgrund ihrer sportlichen Erfolge bekannt ist – unwiderrufliche Einblicke in ihr intimes Sexualleben erhalten hat, was allgemein als beschämend und kompromittierend empfunden wird und eines Ausgleichs bedarf.“

Dieses Urteil ist rechtskräftig

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2023 – Aktenzeichen 12 O 55/22

Fazit: Zwar stellt dieses Urteil noch keine US-amerikanischen Verhältnisse her, wo zuletzt im Bundesstaat Texas ein Mann wegen Postens von intimen Bildern seiner Ex-Freundin zu einer Zahlung von 1,2 Mrd. Dollar verurteilt wurde, jedoch ist es eine spürbare und erfreuliche Steigerung der üblichen Geldentschädigungssummen. Allerdings kommt in diesem Fall erschwerend hinzu, dass die Videos mit dem Namen der Klägerin verknüpft waren, auf drei (!) verschiedenen Pornoseiten veröffentlicht wurden und  teilweise bis zu einem Jahr online waren. Zudem hat sich der Mann wegen Verletzung des höchstpersönlichen Bereichs durch Bildaufnahmen sogar strafbar gemacht.

Schließlich wurde in dem Urteil sicher zu Lasten des Beklagten berücksichtigt, dass er offenbar vermögend ist, da er als Immobilienmakler für exklusive und hochpreisige Immobilien tätig ist. Dieser sechsstellige Geldentschädigungsbetrag ist aus meiner Sicht ein angemessener Ausgleich für diese schwerwiegende Rechtsverletzung und ein Beitrag, den schweren Eingriff in die absolut geschützte Intimsphäre der Klägerin ein Stück weit auszugleichen.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen zum Thema Unterlassung und Geldentschädigung bei unerlaubter Veröffentlichung von Nacktaufnahmen, Sexvideos, Revenche-Porn etc. stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Burkhard Renner, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, RENNER MORBACH, Rechtsanwälte

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