Wettbewerbsrecht
Das Wettbewerbsrecht soll den fairen geschäftlichen Wettbewerb sichern. Am wichtigsten für das Wettbewerbsrecht sind das Lauterkeitsrecht und das Kartellrecht.
Startseite » Fachgebiete » Wettbewerbsrecht
Lauterkeitsrecht – UWG – Wettbewerbsverstoß
Zum Wettbewerbsrecht gehört das Lauterkeitsrecht, welches im UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) geregelt wird. Das UWG soll Konkurrenten, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen schützen.
Im Wettbewerbsrecht sind wir regelmäßig für Mandanten, die abgemahnt wurden, und Mandanten, für die wir Abmahnungen gegenüber Konkurrenten aussprechen, tätig.
Rechtsanwalt Tim Berger ist bei uns zuständig für das Wettbewerbsrecht. Anwalt Berger ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und hat sich damit auch auf das Wettbewerbsrecht spezialisiert und hier mehr als 15 Jahre Erfahrung. Wir sind bundesweit tätig.
Beispiele für unlautere geschäftliche Handlungen:
irreführende Werbung (z.B. „GS=geprüfte Sicherheit“ , wenn das Produkt nicht geprüft wurde), die unzumutbare Belästigung bei Werbung (z.B. Telefonanruf zwecks Werbegespräch), die unlautere vergleichende Werbung („X schmeckt besser als Y“), die gezielte Behinderung von Mitbewerbern („Tippfehler-Domain“), Verunglimpfung/Rufschädigung eines Konkurrenten („Im Immobiliensumpf“), Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz.
Unterlassung – Schadensersatz – Auskunft
Die wichtigsten Ansprüche aus dem Lauterkeitsrecht (UWG) sind der Unterlassungsanspruch, der Schadensersatzanspruch und der Auskunftsanspruch.
Unsere Anwälte verteidigen Sie gegen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Konkurrenten und mahnen Konkurrenten wegen Wettbewerbsverstößen in Ihrem Namen ab. Vor Gericht vertreten wir Sie in einstweiligen Verfügungsverfahren und Klageverfahren.
In Wettbewerbssachen besteht fast immer Eilbedürftigkeit. Es muss schnell per Abmahnung „angegriffen“ werden bzw. muss man sich schnell gegen Abmahnungen „wehren“. Ohne ein schnelles Handeln kommt es häufig zu enormen wirtschaftlichen Schäden. Die meisten Gerichte erlassen einstweilige Verfügungen nur, wenn man nicht länger als einen Monat mit dem Antrag gewartet hat. Wenn man sich mehr Zeit lässt, verneinen die Gerichte die Eilbedürftigkeit. Die Verjährungszeit beläuft sich generell auf lediglich ½ Jahr.
Verteidigung gegen Abmahnungen
Wenn Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung von einem Konkurrenten oder einem Verband erhalten, sollten Sie das Schreiben auf keinen Fall ignorieren. Es gilt schnell zu prüfen, ob die Abmahnung berechtigt ist und Sie sich tatsächlich wettbewerbswidrig verhalten haben.
Wenn die Prüfung zu dem Schluss führt, dass kein Wettbewerbsverstoß vorliegt, sollte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung oder in Ausnahmefällen eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Wenn hingegen ein Wettbewerbsverstoß zu bejahen ist, gilt es abzuwägen, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben wird und wenn ja, was diese Unterlassungserklärung beinhalten sollte. Es kommt hier auf jedes Detail an.
Die Abgabe einer Unterlassungserklärung bzw. die Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung kann schwerwiegende wirtschaftliche Folgen haben und auch darüber entscheiden, ob es zu einem Gerichtsverfahren kommt.
Als Ihr Anwalt prüfen wir für Sie Abmahnungen. Wenn wir zu dem Ergebnis gelangen, dass eine Unterlassungserklärung sinnvoll wäre, formulieren wir eine Unterlassungserklärung, die für Sie zu möglichst wenigen Verpflichtungen führt.
Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, vertreten wir Sie gerichtlich. Es kann auch eine Gegenabmahnung zwecks Verteidigung in Frage kommen.
Abmahnung an Konkurrenten
Wenn Ihre Konkurrenz sich wettbewerbswidrig verhält, gehen wir hiergegen zunächst per Abmahnung vor.
Wir mahnen Ihren Mitbewerber wegen seines wettbewerbswidrigen Verhaltens ab. Es geht darum, dass Ihr Mitbewerber sein wettbewerbswidriges Verhalten sofort einstellt und zusagt, sich zukünftig nicht mehr wettbewerbswidrig zu verhalten. Wir bestehen mit unserer Abmahnung auf die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Sollte der abgemahnte Konkurrent keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, werden wir nach Absprache mit Ihnen umgehend eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Landgericht beantragen. Einstweilige Verfügungen sind der schnellste und günstigste Weg, das wettbewerbswidrige Verhalten der Konkurrenz zu unterbinden. Aufgrund der häufig vorliegenden Dringlichkeit in Wettbewerbssachen ist ein schnelles Handeln unbedingt notwendig.
Die Erstberatung ist kostenfrei. Zuständig ist Rechtsanwalt Tim Berger per berger@renner-morbach.de oder +49 221 27 22 55 65.
Fairer Wettbewerb braucht klare Regeln.
Wir unterstützen Sie bei Abmahnungen, Unterlassungsansprüchen und der rechtssicheren Gestaltung Ihrer geschäftlichen Kommunikation.
Beiträge zu Wettbewerbsrecht

OLG Hamburg: „Rum“, „Gin“ und „Whiskey“ dürfen bei nahezu alkoholfreien Getränken nicht verwendet werden
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 2. April 2026 (Az. 3 U 57/25) entschieden, dass die geschützten Bezeichnungen „Rum“, „Gin“ und „Whiskey“ –

Düsseldorfer Schönheitsklinik mahnt Konkurrenten ab wegen Vorher-Nachher Fotos von „Nasenkorrektur“
Abmahnung der Kanzlei Terhaag & Partner wegen Vorher-Nachher-Fotos Die Düsseldorfer Klinik bietet Dienstleistungen im Bereich plastische Chirurgie an. Im Namen der Düsseldorfer Klinik mahnte die

Nachahmung von erfolgreichem Modeschmuck ist nicht automatisch wettbewerbswidrig
Das OLG Hamburg hat mit seinem Urteil vom 6. Februar 2025 wichtige Grenzen des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes im Bereich Modeschmuck aufgezeigt. Im Streit um die Nachahmung