Fachgebiet

Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht soll den fairen geschäftlichen Wettbewerb sichern. Am wichtigsten für das Wettbewerbsrecht sind das Lauterkeitsrecht und das Kartellrecht. 

Das Lauterkeitsrecht wird im UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) geregelt und soll Konkurrenten, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen schützen.

Beispiele für unlautere geschäftliche Handlungen sind die irreführende Werbung (z.B.  „GS=geprüfte Sicherheit“ , wenn das Produkt nicht geprüft wurde), die unzumutbare Belästigung bei Werbung (z.B. Telefonanruf zwecks Werbegespräch), die unlautere vergleichende Werbung („X schmeckt besser als Y“), die gezielte Behinderung von Mitbewerbern („Tippfehler-Domain“),  Verunglimpfung/Rufschädigung eines Konkurrenten („Im Immobiliensumpf“)  und Verstoß gegen die Preisangabenverordnung.

Das Kartellrecht wird im GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) geregelt. Es bezweckt die Sicherung des funktionierenden und ungehinderten Wettbewerbs und richtet sich gegen Wettbewerbsbeschränkungen von unabhängigen Marktteilnehmern (Bildung von Monopolen und Kartellen; z.B. Preisabsprachen zwischen LKW Produzenten).

Die wichtigsten Ansprüche aus dem Lauterkeitsrecht (UWG) sind der Unterlassungsanspruch, der Schadensersatzanspruch und der Auskunftsanspruch.

Es geht z.B. um die Unterlassung von irreführende Werbung oder die Unterlassung von falschen Preisangaben).

Unsere Anwälte verteidigen Sie gegen Abmahnungen von Konkurrenten und mahnen Konkurrenten in Ihrem Namen ab. Vor Gericht vertreten wir Sie in einstweiligen Verfügungsverfahren und Klageverfahren.

In Wettbewerbssachen besteht fast immer Eilbedürftigkeit. Es muss schnell per Abmahnung „angegriffen“ werden bzw. muss man sich schnell gegen Abmahnungen „wehren“. Ohne ein schnelles Handeln kommt es häufig zu enormen wirtschaftlichen Schäden. Die meisten Gerichte erlassen einstweilige Verfügungen nur, wenn man nicht länger als einen Monat mit dem Antrag gewartet hat. Wenn man sich mehr Zeit lässt, verneinen die Gerichte die Eilbedürftigkeit. Die Verjährungszeit beläuft sich generell auf lediglich ½ Jahr.

Unsere Leistungen im Bereich des Wettbewerbsrechts

Verteidigung gegen Abmahnungen

Wenn Sie eine Abmahnung von einem Konkurrenten oder einem Verband erhalten, sollten Sie das Schreiben auf keinen Fall ignorieren. Es gilt schnell zu prüfen, ob die Abmahnung berechtigt ist und Sie sich tatsächlich wettbewerbswidrig verhalten haben.

Wenn die Prüfung zu dem Schluss führt, dass kein Wettbewerbsverstoß vorliegt, sollte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung oder in Ausnahmefällen eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Wenn hingegen ein Wettbewerbsverstoß zu bejahen ist, gilt es abzuwägen, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben wird und wenn ja, was diese Unterlassungserklärung beinhalten sollte. Es kommt hier auf jedes Detail an. 

Die Abgabe einer Unterlassungserklärung bzw. die Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung kann schwerwiegende wirtschaftliche Folgen haben und auch darüber entscheiden, ob es zu einem Gerichtsverfahren kommt.

Als Ihr Anwalt prüfen wir für Sie Abmahnungen. Wenn wir zu dem Ergebnis gelangen, dass eine Unterlassungserklärung sinnvoll wäre, formulieren wir eine Unterlassungserklärung, die für Sie zu möglichst wenigen Verpflichtungen führt.

Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, vertreten wir Sie gerichtlich. Es kann auch eine Gegenabmahnung zwecks Verteidigung in Frage kommen.

Vorgehen gegen Wettbewerbsverletzungen der Konkurrenz

Wenn Ihre Konkurrenz sich wettbewerbswidrig verhält, gehen wir hiergegen zunächst per Abmahnung vor.

Wir mahnen Ihren Mitbewerber wegen seines wettbewerbswidrigen Verhaltens ab. Es geht darum, dass Ihr Mitbewerber sein wettbewerbswidriges Verhalten sofort einstellt und zusagt, sich zukünftig nicht mehr wettbewerbswidrig zu verhalten. Wir bestehen mit unserer Abmahnung auf die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Sollte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung werden, werden wir nach Absprache mit Ihnen umgehend eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Landgericht beantragen. Einstweilige Verfügungen sind der schnellste und günstigste Weg, das wettbewerbswidrige Verhalten der Konkurrenz zu unterbinden. Aufgrund der häufig vorliegenden Dringlichkeit in Wettbewerbssachen ist ein schnelles Handeln unbedingt notwendig.

Unser Experte für Wettbewerbsrecht

Tim Christian Berger

Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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