Abmahnung von Tiffany wegen Nachahmung von Schmuck

Hogan Lovell mahnt im Namen von Tiffany and Co. ab

 Die Kanzlei mahnt im Namen der weltweit bekannten Firma Tiffany and Company Händler wegen des Anbietens ungewöhnlich gestalteten Schmucks ab. Es soll sich bei dem von den Händlern angebotenen Schmuck um Nachahmungen der Schmuckkollektion „Tiffany HardWear“ handeln.
 

In der Abmahnung erklären die Anwälte der Kanzlei Hogan Lovells, dass es sich bei Schmuck-Kollektion „Tiffany HardWear“ um eine der erfolgreichsten und wichtigsten Produktreihen des Unternehmens handele.
Die Schmuckstücke der HardWear-Kollektion seien an den besonderen Kettengliedern in U-Form erkennen. Die Kettengliederung sei dabei jeweils durch Einhaken miteinander verbunden.
Die Kettengliederung ist hier zu sehen:

(Bild aus: LG Hamburg, Beschluss vom 31.08.2023 – Az. 327 O 202/23)

Der Schmuck der abgemahnten Händler sehe ähnlich aus bzw. sei nahezu identisch mit dem Schmuck der Reihe „Tiffany HardWear“. Da der Schmuck der Reihe „Tiffany HardWear“ aufgrund seiner besonderen Gestaltung und seinem hohen Bekanntheitsgrad den Durchschnittverbraucher direkt auf Tiffany als Produzenten schließen lasse, handele es sich um eine wettbewerbswidrige Nachahmung im Sinne des § 4 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb). Es handelt sich um einen Fall des Wettbewerbsrechts.

Hogan Lovells verweist auf eine Reihe von Entscheidungen des LG Hamburg (z.B. Beschluss vom 31.08.2023 – Az. 327 O 202/23) in denen das Gericht Schmuck als wettbewerbswidrige Nachahmung der Tiffany-Kollektion wertet. In der Entscheidung wurde der folgende Schmuck als Nachahmung gewertet

(„Kopie“) (Original)

(Bild aus: LG Hamburg, Beschluss vom 31.08.2023 – Az. 327 O 202/23)

Hogan Lovells fordert in der Abmahnung:

  • Abgabe einer Unterlassungserklärung
  • Auskunft über Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und sonstigen früheren
    Eigentümer der Produkte sowie der gewerblichen Abnehmer
  • Erklärung, alle Schäden zu ersetzen, die durch die Nachahmung entstanden sind.
  • Erstattung der Anwaltskosten, die durch die Abmahnung entstanden sind

Anwaltskosten

Den Streitwert setzt Hogan Lovells in keinem der uns bekannten Fälle unter 200.000 € an, was zu außergerichtlichen  Anwaltskosten von mindestens 2.900 € führt.

Unsere Mandantin wegen des Verkaufs von Schmuck über ihre Online-Seite abgemahnt. Sie hatte mit dem Verkauf des Schmucks einen Gesamtumsatz von 123,79 € erzielt. Den Streitwert beziffert die Kanzlei mit 250.000 € und die Anwaltskosten mit 3.227,90 €. Die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung war in dem Fall ratsam. Die zu erstattenden Kosten konnten wir deutlich reduzieren

Frist – einstweilige Verfügung – Kosten

Wenn Sie die Abmahnung ignorieren und nicht auf die Abmahnung reagieren, ist damit zu rechnen, dass die abmahnende Kanzlei beim Landgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Die Gerichtsgebühren würden nicht unter 2.500 € liegen. Hinzu kämen eigene Anwaltskosten von mindestens 3.000 €.

Wozu raten wir:

  • Lassen Sie die Abmahnung anwaltlich prüfen
  • Geben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ab
  • Beachten Sie unbedingt die gesetzte Frist

Kostenfreie Erstberatung

Sollten Sie Rechtsfragen zu diesem Thema haben, bieten wir Ihnen eine kostenfreie Telefonberatung an. Kontaktieren Rechtsanwalt Tim Berger per berger@renner-morbach.de oder +49 221 27 22 55 65.

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