OLG Nürnberg: Unterlassungserklärung umfasst nicht Wayback Machine

In einem Fall vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth hat ein Inhaber von Rechten bzgl. Karten auf Zahlung von Vertragsstrafen geklagt. Der Beklagte hatte zuvor in einer Urheberrechtssache eine Unterlassungserklärung abgegeben, in der er sich dazu verpflichtet, bestimmte Kartenausschnitte nicht zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen. Der Beklagte hatte die streitgegenständlichen Kartenausschnitte vor Abgabe der Unterlassungserklärung vollständig im CMS seiner Internetseite, auf der die Ausschnitte zuvor zu sehen waren, gelöscht. Die Kartenausschnitte waren dementsprechend nicht mehr auf den Internetseiten des Beklagten zu sehen.

Der Kläger stellte nach Abgabe der Unterlassungserklärung fest, dass die Kartenausschnitte bzw. die betroffenen Internetseiten des Beklagten noch im Archiv der Wayback Machine zu finden waren. Der Kläger hielt dies für einen Verstoß des Beklagten gegen die Verpflichtung aus der Unterlassungserklärung und klagte auf die Zahlung zweier Vertragsstrafen in Höhe von jeweils 4.050 € sowie auf Unterlassung.

Klageabweisung durch LG Nürnberg Fürth

Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Zahlungs- und Unterlassungsklage ab, weil es an einer Verletzungshandlung der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet durch die Beklagte nach November 2021 fehle. Nach Ansicht des Landgerichts umfasst die Unterlassungserklärung lediglich die Zugänglichmachung über die Internetseiten, für die der Beklagte selbst verantwortlich ist. Eine Zugänglichmachung über die Seite waybackmachine hat der Beklagte nicht zu verantworten. Eine Verletzung der Unterlassungsverpflichtung liegt daher nicht vor.

Der Kläger hat gegen das abweisende Urteil Berufung eingelegt.

OLG Nürnberg: Beklagter ist nicht verantwortlich für Inhalte der Seiten waybackmachine.com

Das OLG Nürnberg hat die Ansicht des LG Nürnberg in einem Hinweisbeschluss bestätigt und erklärt, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19.10.2023 zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss v. 19.02.2024 – 3 U 2291/23

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