Abmahnung von Anwalt Zierhut – Marke „VIVA LA VIDA“

Kanzlei Zierhut IP mahnt wegen der Worte „VIVA LA VIDA“ auf einem T-Shirt ab.

„VIVA LA VIDA“ ist eine EU-Marke für Bekleidung und mehr.

Unsere Mandantin bot auf der Seite spreadshirt.de ein T-Shirt mit dem großen Aufdruck der spanischen Wörter „VIVA LA VIDA“ (deutsch: „LEBE DAS LEBEN“) zum Kauf online an. Für dieses Angebot erhielt sie eine Abmahnung der Münchener Anwaltskanzlei Zierhut IP im Auftrag der Frida Kahlo Corporation wegen einer angeblichen Markenrechtsverletzung.

Anwalt Zierhut vertritt die Frida Kahlo Corporation regelmäßig und forderte von unsere Mandantin  die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Erstattung der entstandenen Anwaltskosten. Die Anwaltskosten wurden mit 3.379,50 € beziffert.

Handelt es sich bei den Worten „VIVA LA VIDA“ auf einem T-Shirt um eine Markenrechtsverletzung? Kann, muss aber nicht!

Zunächst kann man darüber streiten, ob es sich hier überhaupt um eine Markenrechtsverletzung handelt. Voraussetzung für eine Markenrechtsverletzung ist, dass ein Zeichen – hier „VIVA LA VIDA“ – als Marke benutzt wird. Ein Zeichen wird nur dann als Marke benutzt, wenn der Durchschnittverbraucher das Zeichen als Hinweis auf einen Produzenten bzw. Anbieter versteht. Bei dem aufgedruckten Spruch „VIVA LA VIDA“ (LEBE DAS LEBEN“) werden viele Durchschnittverbraucher diese Wortkombination nicht als Hinweis auf einen Hersteller verstehen, sondern eher als Ausdruck der Lebensfreude. Der Aufdruck der Worte „VIVA LA VIDA“ werden viele Verbraucher als reine Dekoration interpretieren. Gerichte werten einen plakativen Aufdruck auf der Brustseite von T-Shirts häufig als rein dekoratives Element (KG Berlin Beschluss vom 27.10.2015 – 5 W 216/15 – Tusssi ATTACK).
Es ist häufig schwer vorhersehbar, ob ein Gericht von einer Markenbenutzung oder von einer reinen Dekoration ausgeht.

Ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber sinnvoll?

Bei der Entscheidung, ob man eine Unterlassungserklärung abgibt oder nicht, muss immer abgewogen werden, ob man zur Unterlassung bereit ist und welches Risiko man mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung eingeht. Selbst wenn kein Anspruch auf Unterlassung besteht, kann es in speziellen Fällen sinnvoll sein, eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Die von Anwälten vorformulierten Unterlassungserklärungen sind in den meisten Fällen viel zu weit gefasst. Die abgemahnte Person sollte sich nur in Ausnahmefällen zu mehr verpflichten als sie eigentlich müsste.

So war es auch hier: Die von der Kanzlei Zierhut verfasste Unterlassungserklärung war sehr weit gefasst. Durch die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung hätte sich unsere Mandantin viel zu viele Pflichten auferlegt; wobei man noch darüber hätte streiten können, ob der Frida Kahlo Corporation überhaupt ein Unterlassungsanspruch zustand.

Die Abgabe einer Unterlassungserklärung kann allerdings auch sinnvoll sein, wenn kein Unterlassungsanspruch besteht, ein Gerichtsverfahren aber vermieden werden soll.

Sind hohe Anwaltskosten von mehr als 3.000€ gerechtfertigt?

Der von Anwalt Christian Zierhut genannte Streitwert war mit 250.000 € angegeben. Der Durchschnittstreitwert in Markenstreitigkeiten liegt nach Ansicht des Bundegerichtshofs bei 50.000 € (BGH, Beschluss vom 16.04.2020, Az. I ZB 97/19). Anwalt Zierhut forderte von unserer Mandantin aufgrund des Streitwertes von 250.000€ die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 3.379,50 €. Bei einem Streitwert von 50.000 € hätten die Anwaltsgebühren bei 1.822,96 € gelegen. 

Vor dem Landgericht Stuttgart hat Anwalt Zierhut bereits einige einstweilige Verfügungen beantragt. Das LG Stuttgart nahm in den uns bekannten Fällen Streitwerte zwischen 75.000 und 150.000 € an. 

Frist – einstweilige Verfügung

Die von der Kanzlei Zierhut gesetzte Frist sollte auf jeden Fall beachtet werden.
Wenn bis zum Fristablauf nicht auf die Abmahnung reagiert wird, wird Anwalt Zierhut wahrscheinlich eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Landgericht stellen. Eine einstweilige Verfügung ist mit hohen Gerichtsgebühren und weiteren Anwaltskosten verbunden.

Selbst wenn man durch die Prüfung der Abmahnung zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Abmahner kein Unterlassungsanspruch zusteht, kann die Abgabe einer Unterlassungserklärung sinnvoll sein. Hierzu bedarf es einer genauen Prüfung der Abmahnung und weiterer Umstände.

Ein Antwortschreiben ist immer sinnvoll. Wenn die abmahnende Kanzlei eine einstweilige Verfügung beantragt, muss sie dem zuständigen Gericht das Antwortschreiben vorlegen. In dem Antwortschreiben kann je nach Fall klargestellt werden, dass ein Unterlassungsanspruch nicht besteht. 

Beratung

Sollten Sie Rechtsfragen zu diesem Thema haben, bieten wir Ihnen eine kostenfreie Telefonberatung an. Kontaktieren Rechtsanwalt Tim Berger per berger@renner-morbach.de oder +49 221 27 22 55 65.

 

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