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Markenrechtsverletzung
Wir mahnen für Markeninhaber ab und wehren Abmahnungen ab
Unsere Rechtsanwälte schützen Ihre Marken im Fall der Markenrechtsverletzung durch Abmahnungen und verteidigen Sie gegen Abmahnungen im Fall der vermeintlichen Markenrechtsverletzung. Im Markenrecht sind wir Experten.
Das sofortige und planmäßige Handeln ist von besonderer Bedeutung, sowohl für die Sendung einer Abmahnung als auch bei Empfang einer Abmahnung. Ein verspätetes Handeln kann prozessrechtliche Konsequenzen haben.
Eine anwaltliche Erstprüfung bieten wir kostenfrei an.
Wir beraten Sie in Strategiefragen
Es ist immer zuerst zu prüfen, ob eine Markenrechtsverletzung gegeben ist. Anschließend ist zu bewerten, welche Folgen die Abgabe einer Unterlassungserklärung bzw. die Verweigerung einer Unterlassungserklärung haben könnte. Es muss schnell entschieden werden. Die dauerhaften Konsequenzen und Kosten einer abgegebenen Unterlassungserklärung bzw. die Verweigerung der Abgabe können beachtlich sein.
Für Markeninhaber ist der Markenschutz von besonderer Bedeutung. Auf eine entdeckte Markenrechtsverletzung sollte der Markeninhaber schnell reagieren. Ohne eine schnelle Reaktion droht die spätere Erklärung des Gerichts „Zu spät!“.
Als Markeninhaber steht Ihnen im Fall der Markenrechtsverletzung gegen den Nutzer der Marke ein Unterlassungsanspruch und Auskunftsanspruch sowie ein Schadensersatzanspruch zu. Diese Ansprüche werden per Abmahnung, einstweiliger Verfügung und Klage geltend gemacht.
Kostenlos Erstprüfung durch unseren Anwalt für Markenrecht
Eine anwaltlich Erstprüfung der erhaltenen Abmahnung bieten wir kostenlos an. Ebenso prüfen wir für Markeninhaber, ob eine Markenverletzung vorliegt und wie die eigene Marke am effektivsten verteidigt werden kann.
Kontaktieren Sie uns unter +49 221 27 22 55 65 oder schreiben Sie eine E-Mail an berger@renner-morbach.de.
Liegt eine Markenrechtsverletzung vor?
Sobald eine Marke gewerblich für Waren und Dienstleistungen benutzt wird, besteht die Gefahr der Markenrechtsverletzung.
Marken, die in Deutschland geschützt werden, sind deutsche Marken (DPMA) , Unionsmarken (EUIPO) und international für Deutschland (WIPO) registrierte Marken. Zeichen, die nicht registriert sind, können aufgrund ihrer intensiven Benutzung ebenfalls geschützt sein.
Voraussetzung einer Markenrechtsverletzung ist die Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken (siehe § 8 Markengesetz bzw. Artikel 9 UMV).
Eine Verwechslungsgefahr setzt in der Regel voraus, dass die Marken einander gegenüber stehenden Marken ähnlich oder identisch sind und für ähnliche oder identische Waren/Dienstleistungen eingesetzt werden. Es ist immer die Frage zu stellen, ob der sogenannten Durchschnittverbraucher annimmt, dass die Marken vom selben Anbieter genutzt werden. Eine Markenverletzung ist auch ohne Verwechslungsgefahr anzunehmen, nämlich wenn eine Marke wegen ihres guten Rufs von Dritten in unlauterer Form eingesetzt wird.
Bei der Produktpiraterie liegt immer eine Markenverletzung vor. Produktpiraterie bedeutet, dass Produkte zusammen mit ihren Marken einfach kopiert werden. Im Markt der Luxusgüter (z.B. „Louis Vuitton“, „Patek Philippe“) ist dies besonders beliebt.
Haben Sie eine Abmahnung erhalten?
Nachdem der Markeninhaber die Verletzung seiner Marke festgestellt hat, erfolgt in der Regel eine Abmahnung durch den Rechtsanwalt des Markeninhabers. In der Abmahnung wird der Markenverletzer aufgefordert, die weitere Nutzung der Marke einzustellen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung innerhalb einer kurzen Frist abzugeben. In der Abmahnung wird der Markenverletzung außerdem zur Auskunft hinsichtlich der Markennutzung und zur Erstattung der Anwaltskosten aufgefordert. Die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche des Markenverletzers wird für den Fall angekündigt, dass der Markenverletzer den Aufforderungen nicht fristgemäß Folge leistet.
Die Anwaltskosten, die durch die Abmahnung entstehen, liegen selten unter 2.000 €.
Sollten Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben?
Die Prüfung, ob ein Markenrechtsverletzung vorliegt, steht an erster Stelle. Die Prüfung durch einen qualifizierten Fachanwalt ist ratsam.
Mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Unterzeichner, die Marke nicht weiter zu benutzen und sagt die Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall zu, dass er die Marke trotz der Unterlassungserklärung wieder nutzt.
Der Abmahnung liegt in der Regel eine durch einen Rechtsanwalt formulierte Unterlassungserklärung bei. Wenn der Abgemahnte diese Unterlassungserklärung unterzeichnet, verpflichtet er sich in vielen Fällen zu mehr als er eigentlich müsste. Die Modifizierung der Unterlassungserklärung ist häufig sinnvoll, um dem Abmahner nicht zu viele Recht zuzusprechen.
Es kann allerdings auch sinnvoll sein, eine Unterlassungserklärung abzugeben, obwohl gar keine Markenverletzung vorliegt.
Ebenso kann es zielführend sein, die Abgabe einer Unterlassungserklärung zu verweigern, obwohl der Abmahner in einem gerichtlichen Verfahren voraussichtlich gewinnen
Droht eine Einstweilige Verfügung oder ein Urteil?
Wenn der Markennutzer die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert, macht der Markeninhaber seine angeblichen Rechte regelmäßig gerichtlich geltend.
Im gerichtlichen Schnellverfahren, dem einstweiligen Verfügungsverfahren, kann der Markeninhaber beim zuständigen Landgericht eine einstweilige Verfügung beantragen. Das Gericht entscheidend innerhalb weniger Tage über den Antrag und kann dem Markenverletzer die Nutzung der Marke unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € oder einer Haftstrafe untersagen.
Im Klageverfahren, welches immer Monate oder auch Jahre dauert, kann das Gericht den Markenverletzer zur Unterlassung verurteilen, dem Kläger einen Anspruch auf Auskunftserteilung, Schadensersatz und Erstattung der Anwaltskosten zusprechen.
Besteht Anspruch auf Auskunft und Schadenersatz?
Der Anspruch auf Auskunftserteilung – wo und in welcher Form die fremde Marke rechtswidrig benutzt wurde – muss im Klageverfahren geltend gemacht werden. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüche. Die Auskunft ist z.B. für die Berechnung der Schadensersatzansprüche wichtig.
Tim Christian Berger
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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