Das EUIPO hat die Eintragung der Marke „Emmentaler“ für „Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Emmentaler“ abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat die 2. Beschwerdekammer des EUIPO mit der Begründung zurückgewiesen, dass die angemeldete Marke beschreibend sei.
Das Europäische Gericht hat die Klage, die sich gegen diese Zurückweisung richtet, abgewiesen. Das Gericht bestätigt das EUIPO darin, dass die Marke „Emmentaler“ einen beschreibenden Charakter hat. Der auch maßgebliche deutsche Verkehrskreis versteht das Zeichen EMMENTALER als Bezeichnung für eine Käsesorte. Da es für eine Ablehnung ausreicht, wenn nur in einem Teil der Union, hier Deutschland, ein Zeichen als beschreibend gewertet wird, darf das Zeichen wegen seines beschreibenden Charakters nicht als Unionsmarke eingetragen werden.
EuG Urteil vom 24.05.2023 – Az. T-2/21
Quelle: PM des EuGH Nr. 84/23