Auskunftsanspruch für „Keinohrhasen“ – Mitautorin

LG Berlin: Etappensieg einer Drehbuchautorin – Unfaire Beteiligung an der Verwertung von zwei erfolgreichen Til-Schweiger-Filmen?

Laut einer Pressemitteilung der Berliner Zivilgerichte vom 27.10.2020 hat die 15. Zivilkammer des Landgerichts Berlin in erster Instanz dem Auskunftsbegehren einer Drehbuchautorin gegen die Produktionsfirma und Rechteinhaberin der Filme „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“ sowie gegen einen Film- und Medienkonzern im Hinblick auf die Verwertungserträge dieser Filme stattgegeben.

Die Klägerin hatte die beiden Beklagten im Wege einer Stufenklage in der ersten Stufe zunächst auf Auskunft über die Verwertungserträge der Filme „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“ in Anspruch genommen, um nach Erteilung der Auskünfte gegebenenfalls auf einer weiteren Stufe ihrer Klage eine angemessene Beteiligung an den Verwertungserträgen im Wege der Anpassung ihrer ursprünglichen für die Arbeit an den Drehbüchern der beiden Filme erhaltenen Vergütung gemäß § 32a Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zu verlangen. Die Beklagten haben unter anderem unter Hinweis auf Verjährung Klageabweisung beantragt und ferner vorgetragen, dass es unter Berücksichtigung der Zahlungen an die Klägerin aus Folgeverträgen aus ihrer Sicht an der Darlegung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen der Vergütung und den Verwertungserträgen fehle.

Die 15. Zivilkammer des Landgerichts Berlin hat die Stattgabe der Klage in der ersten Stufe auf Auskunft bei der heutigen mündlichen Urteilsverkündung damit begründet, dass auf Grund des überdurchschnittlichen Erfolgs der beiden Filme Anhaltspunkte für einen möglichen Anspruch der Klägerin auf weitere Beteiligung nach § 32a UrhG bestünden, da § 32a UrhG darauf gerichtet sei, eine ursprünglich angemessene Vergütung bei überdurchschnittlichem Erfolg nachträglich anzupassen. Dabei könne es – so die Berliner Richter – im Rahmen der jetzt entschiedenen Auskunftsstufe offenbleiben, ob die Klägerin Alleinautorin der Drehbücher oder lediglich Mitautorin sei. Die Klägerin könne jedenfalls Auskunftserteilung und Rechnungslegung verlangen, um im Einzelnen die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 32a UrhG ermitteln zu können.

Die Beklagten – so die Zivilkammer des Landgerichts – könnten sich auch nicht auf eine teilweise Verjährung dieser Auskunftsansprüche berufen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müsse ein Kläger zur Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen des § 32a UrhG umfassend zu den gezogenen Erträgen und ihre Verteilung auf die jeweilige Nutzungsart vortragen, und zwar auch zu solchen aus verjährter Zeit. Eine etwaige Verjährung sei daher nicht auf der jetzt entschiedenen Auskunftsstufe zu berücksichtigen. Ob allerdings tatsächlich Zahlungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten bestünden, sei – so der Vorsitzende bei der Urteilsverkündung – durch das heutige Urteil gerade noch nicht entschieden, sondern müsse erst im weiteren Verfahren geklärt werden.

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig

Landgericht Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2020, Aktenzeichen: 15 O 296/18.

Quelle: Pressemitteilung des Kammergerichts Berlin vom 27.10.2020.

Fazit: Das Urhebergesetz hält 32a UrhG als so genannte Fairnessregel bereit. Der Anspruch auf weitere Beteiligung an den Einnahmen entsteht, wenn die Verwertung des Werkes dazu führt, dass die vereinbarte Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht. Diese Fairnessregel stellt einen gerechten Ausgleich zwischen demjenigen her, der das Werk (mit-)erschaffen hat und dem, der es zum eigenen Vorteil nutzt. So hatte zum Beispiel in der Vergangenheit ein für die Kameraführung in dem erfolgreichsten deutschen Film „Das Boot“ mehrfach für einen Oskar nominierter Chef-Kameramann gerichtlich einen hohen Nachvergütungsanspruch durchsetzen können. Der Fairnessausgleich gilt auch für ausübende Künstler wie zum Beispiel Schauspieler/innen.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen zum Thema Nachvergütung und Fairnessausgleich stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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