Filesharing-Abmahnungen – Zur Haftung eines Anschlussinhabers, der selbst keine Urheberrechtsverletzung begangen hat

Tagtäglich haben wir in unserer Kanzlei mit Mandanten zu tun, die sich gegen Abmahnungen von Kanzleien wie „Waldorf Frommer Rechtsanwälte“, „Rasch Rechtsanwälte“ oder „Nümann + Lang“ zur Wehr setzen müssen. Diese Kanzleien vertreten bedeutende Rechteinhaber wie die Universum Film oder Music GmbH, Constantin Film Verleih GmbH, Warner Bros. Entertainment GmbH oder Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH.

In den Abmahnschreiben wird regelmäßig der Vorwurf erhoben, dass die Mandanten über Internet-Tauschbörsen wie „bittorrent“ Filme oder Musik heruntergeladen und somit gleichzeitig zum elektronischen Abruf für Dritte bereitgehalten hätten. Da aber der abgemahnte Anschlussinhaber erfahrungsgemäß nicht immer auch der tatsächliche Rechteverletzer ist, kommt es wiederum häufig dazu, dass völlig Unbeteiligte sich plötzlich einer nicht unerheblichen Zahlungsforderung gegenübersehen. So fordern die Kollegen neben der Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung für eine solche Urheberrechtsverletzung Schadens- und Aufwendungsersatz bis zu über 1.000.- Euro.

Häufig hat nicht der Anschlussinhaber selber den Urheberrechtsverstoß begangen, sondern Personen, die mit ihm zusammen wohnen und sich den Telefonanschluss teilen. In unserer Praxis häufig anzutreffen sind dabei Fälle, bei denen die Urheberrechtsverletzung von Kindern oder WG-Mitbewohnern des Mandanten begangen wurden.
Bei Urheberrechtsverletzungen durch Kinder hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs 2012 entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt. Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, schon dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet zu versperren, besteht nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben. (Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12 – sog. „Morpheus“-Entscheidung)
Unabhängig davon kann das Kind selber schon ab seinem 7. Geburtstag zivilrechtlich haftbar gemacht und somit auf Schadensersatz verklagt werden. Eine solche Schadensersatzklage ist meines Wissens bei Filesharing-Abmahnungen allerdings noch nicht vorgekommen, grundsätzlich aber möglich.

Zur Frage, ob der Anschlussinhaber in einer WG im Zweifel haftet, hat das Amtsgericht Bochum mit seinem Urteil vom 16.04.2014 (Az. 67 C 57/14) die Rechte der Anschlussinhaber gestärkt. Das Gericht führte aus, dass der Rechteinhaber darlegen und beweisen muss, dass der Abgemahnte bezüglich des vorgeworfenen Filesharings als Täter oder Störer anzusehen ist. Dieser habe die bei einem Anschlussinhaber gewöhnlich bestehende Vermutung der Täterschaft bereits dadurch entkräftet, dass er zum fraglichen Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung über seinen Internetanschluss mit zwei volljährigen Bewohnern in einer Wohngemeinschaft gelebt hat. Denn hier spräche schon die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass die übrigen Bewohner der Wohngemeinschaft ebenfalls über den WLAN Anschluss das Internet aufgesucht haben. Insofern können sie ebenfalls Filesharing betrieben haben. In solchen Fällen brauche der abgemahnte Anschlussinhaber nicht einmal die Namen der Bewohner seiner Wohngemeinschaft preiszugeben. Vielmehr müsse der Rechteinhaber selbst die Namen ermitteln.
Zum Thema Wohngemeinschaften und Filesharing-Abmahnungen gibt es zudem eine oft zitierte Entscheidung des Landgerichts Köln vom 14.03.2013 (Az.: 14 O 320/12). Darin verneint das Landgericht die Frage, ob der Anschlussinhaber in der WG alleine deswegen schon als „Störer“ haftet, weil der Internetanschluss auf seinen Namen angemeldet ist. Nach Auffassung des Gerichts bestehen auch keine anlasslosen Prüfungs- und Belehrungspflichten gegenüber den Untermietern. Auch eine gesonderte Belehrung ist nicht erforderlich, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung bestehen.

Im Fall einer Filesharing-Abmahnung sollte auf jeden Fall nicht der dem Anwaltsschreiben beiliegende Unterlassungsvertrag vorschnell unterzeichnet werden. Vielmehr sollte umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, damit nicht ein paar Tage später weitere Abmahnungen oder gar eine Einstweilige Verfügung ins Haus flattern. Was den Aufwendungs- und Schadensersatzanspruch angeht, muss weiter geprüft werden, ob der Abgemahnte hier tatsächlich Täter- oder Störer ist. In vielen Fällen ist es auch möglich, eine Reduzierung der zunächst geforderten Summe oder Ratenzahlung mit den Kollegen auszuhandeln.

Sollten Sie ebenfalls von einer solchen oder ähnlichen Abmahnung betroffen sein, können Sie gerne mit uns Kontakt aufnehmen. – Wir helfen Ihnen gerne. – Deutschlandweit.

Stefan Morbach
(Rechtsanwalt)

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