Kununu muss Klarnamen von Verfasser einer Bewertung nennen

OLG Hamburg: Ein Bewerteter kann die Löschung der Rezension verlangen, wenn der Portalbetreiber den Bewerter ihm gegenüber nicht so individualisiert, dass er das Vorliegen eines geschäftlichen Kontaktes überprüfen kann.

In Zeiten von Fachkräftemangel ist die Reputation von potentiellen Arbeitgebern immer wichtiger. Insofern dürften sich bewertete Unternehmen freuen, dass das Hanseatische Oberlandesgericht in einem einstweiligen Verfügungsverfahren am 08.02.2024 die Rechte der Bewerteten gestärkt hat (Beschluss des Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Aktenzeichen: 7 W 11/24 -rechtskräftig)

Rüge des nicht gegebenen geschäftlichen Kontakts

Regelmäßig erklären Bewertete gegenüber der Bewertungsplattform, dass sie sich nicht erklären können, dass es einen Geschäftskontakt zwischen dem Rezensenten und dem in solchen Fällen meist negativ beschriebenen Unternehmen gegeben habe. Dieses bedeutet rechtlich die Rüge eines nicht gegebenen geschäftlichen Kontakts. Nach bisheriger Rechtsprechung war dem erforderlichen Darlegen eines Geschäftskontakts durch den Bewertenden gegenüber dem Bewertungsportal dann genüge getan, wenn er dieses durch Unterlagen oder Detailwissen soweit belegen konnte. Doch dieses Vorgehen reicht dem OLG Hamburg jetzt nicht mehr für den Nachweis eines Geschäftskontakts. 

Das Hamburger Gericht führte dazu vielmehr folgendes aus:

„Die Möglichkeit zu einer eigenen Überprüfung des Vorliegens eines geschäftlichen Kontakts darf dem von der Bewertung Betroffenen nicht in der Weise genommen werden, dass der Portalbetreiber die Überprüfung für sich vornimmt und dem Bewerteten dann versichert, sie habe ein positives Ergebnis erbracht; ansonsten stünde der Betroffene, der geltend macht, nicht zu wissen, ob er überhaupt Kontakt zu dem Bewerter hatte, der Behauptung des Portalbetreibers, dies sei der Fall gewesen, wehrlos gegenüber.

Zu einem abweichenden Beurteilungsmaßstab führt auch nicht der Umstand, dass es für den Betreiber eines Arbeitgeber-Bewertungsportals schwieriger sein mag, nach der Beanstandung einer Eintragung einzelne Bewerter dazu zu bewegen, sich zu erkennen zu geben, weil sie im Gegensatz zu Nutzern, die einmalige Geschäftskontakte wie einen Hotelaufenthalt, einen singulären Arztbesuch oder den Ankauf einer Ware bewertet haben, häufig befürchten werden, nach ihrer Kenntlichmachung Repressalien ihres negativ bewerteten Arbeitgebers ausgesetzt zu sein. Auch dies aber vermag nicht zu rechtfertigen, dass ein Arbeitgeber, der einer über das Internet verbreiteten Kritik einer Person, die behauptet, für ihn gearbeitet zu haben oder zu arbeiten, ausgesetzt wird, diese öffentliche Kritik hinnehmen muss, ohne die Möglichkeit zu erhalten, sie auf das Vorliegen einer tatsächlichen Grundlage zu prüfen und sich ggf. dazu in der Sache zu positionieren.“

Die erforderliche Individualisierung des Bewertenden durch die Plattform sei auch datenschutzrechtlich vom Plattformbetreiber hinzunehmen, so entschied das Hamburger Oberlandesgericht. Denn als Verbreiter sei dies sein typisches Geschäftsrisiko.

Fazit: Jetzt gibt es noch bessere Möglichkeiten, rechtlich gegen missliebige Bewertungen vorzugehen. Für kununu-Nutzer wird es schwieriger werden, unerkannt unwahre oder nicht erweisliche Angaben über einen Arbeitgeber zu machen. Insbesondere dürfte ein Vorgehen gegen kununu und wohl auch andere Bewertungsplattformen auf Basis der Entscheidung des Hamburger Oberlandesgerichts dann zu einer Löschung von Bewertungen führen, wenn der Geschäftskontakt des Bewertenden zum Bewerteten nicht ausreichend z.B. durch Nennung des Namens nachgewiesen wird.

RENNER MORBACH kümmert sich um Ihre Online-Reputation und setzt sich für die Löschung von Rezensionen ein, welche Sie nicht hinnehmen möchten.

Burkhard Renner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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