LG Düsseldorf: Erfolgreiche Einstweilige Verfügung gegen Facebook

Facebook-Seite gehackt – Facebook reagiert nicht

Unsere Mandantin betrieb über Jahre eine Facebook-Seite, welche sich mit dem Thema Straßenkunst beschäftigte. Die Seite hatte ungefähr 6.000 Follower, als sie von Unbekannten gehackt  und die Mandantin als Administratorin von ihrer eigenen Seite entfernt. Später wurde die Seite dann von den Hackern auch noch umbenannt.

Die Userin versuchte immer wieder über Facebook, diesen Hack zu melden und wieder Zugang zu ihrer Facebook-Seite zu erhalten. Facebook half der Nutzerin nicht, die Herrschaft über ihre Seite zurückzuerlangen. Seitens Facebook wurden ihr lediglich automatisiert Hilfe-Links übersendet, mit denen sie ihren Zugang aber nicht wiederherstellen konnte.

Im Weiteren fingen die Hacker an, über die Seite der Mandantin massenhaft zu posten. Die Posts waren in Form betrügerischer Mails ausgestaltet, so dass von diesen eine konkrete Gefahr für andere Facebook Nutzer ausging.

Nachdem unsere Kanzlei mit der Sache beauftragt wurde, schrieben wir zunächst an Meta Platforms in Irland, dem Mutterkonzern von Facebook, und wiesen darauf hin, dass die Seite der Mandantin gehackt wurde und über diese Seite jetzt betrügerische Inhalte gepostet werden. Ferner forderten wir auf, dass der Userin ihre Zugangsrechte wieder eingeräumt werden. Auch auf das Anwaltsschreiben reagierte Meta Platforms nicht.

Daher beantragte unsere Kanzlei für  die Mandantin vor dem Landgericht Düsseldorf den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, dass Meta Platforms es bei Vermeidung unter anderem eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro zu unterlassen habe, die Facebook Seite, deren sich Dritte ohne Zustimmung der Userin ermächtigt hatten, welche die Seite umbenannten und über diese Seite massenhaft angebliche Warnmeldungen posteten, ohne Zustimmung der Antragstellerin weiter öffentlich zugänglich machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen.

Die einstweilige Verfügung wurde seitens des Landgerichts Düsseldorf antragsgemäß erlassen, da unser Antrag zulässig und begründet war.

Die deutschen Gerichte sind international zuständig. Die Angelegenheit ist nach deutschem Recht zu beurteilen. Die öffentliche Zugänglichmachung der nunmehr durch (unbekannte) Dritte betriebenen Facebook-Seite stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin dar. Insbesondere, da die Facebook Seite durch Dritte übernommen wurde, so das Gericht, werden der Userin nunmehr fälschlicherweise Beiträge zugeschrieben, welche nicht von ihr stammen. Der Eingriff in den sozialen Geltungsanspruch der Userin werde auch noch dadurch verstärkt, dass sie mit Postings in Verbindung gebracht werde, die offensichtlich auf den Hack von Mitgliederkonten der Follower ihrer Facebook-Seite ausgerichtet seien.

Facebook bzw. dessen Mutterkonzern Meta Platforms ist auch Zustandsstörerin nach Kenntniserlangung und anschließenden fruchtlosen Fristablauf zur Wiederherstellung des Zugangs zur Facebook Seite der Userin.

Auch war die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung noch gegeben, obschon der Hack ihrer Facebook-Seite schon mehrere Monate zurücklag. Denn dadurch, dass die Hacker innerhalb der Monatsfrist damit begannen, über die Facebook Seite der Userin zu posten, sei die Dringlichkeit wieder aufgelebt.

Fazit: Es ist ein nicht hinnehmbarer Zustand, dass Facebook weder auf Nachrichten von Usern, noch von deren Anwälten adäquat reagiert. Aber durch gerichtliche Unterstützung kann erreicht werden, dass Facebook sich bewegt und handelt. Durch gerichtlichen Zwang muss sich Facebook der Angelegenheit im Rahmen der gerichtlichen Anordnung annehmen, so dass in einem ersten Schritt die Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung von gehackten Konten erreicht wird. In Folge dieser Entscheidung räumt Facebook dann auch regelmäßig wieder die Administratorenrechte an der Facebook-Seite ein. RENNER MORBACH berät Sie gerne auch in diesem Themenfeld.

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