LG Köln: Architekturbüro darf Foto von eigenem Entwurf nicht verwenden

Das Landgericht Köln hatte in einem aktuellen Verfahren darüber zu entscheiden, inwieweit das Urheberrecht an einem Lichtbildwerk entstehen kann, wenn die Erstellung des Lichtbildes selbst eine Urheberrechtsverletzung darstellt.

Der Kläger, der Fotograf und Ersteller des streitgegenständlichen Lichtbildes ist, verkaufte im Jahre 2012 zwei Lichtbilder an ein Modeunternehmen. Darunter war auch das streitgegenständliche Bild. Auf der Rechnung war folgender Hinweis zur Rechteübertragung zu lesen: „…alle zeitlichen, räumlichen und sachlichen Nutzungsrechte zur Eigenerwerbung; Keine Rechte für Dritte“.

Das Modeunternehmen übermittelte das streitgegenständliche Lichtbild an das beklagte Architekturbüro, das dieses auf seiner Webseite ohne Urheberbezeichnung nutzte. Das Architekturbüro hatte dabei das Gebäude, das auf dem Lichtbild dargestellt wird, selbst entworfen.

Das Landgericht Köln (Landgericht Köln 14 O 15/20) verurteilte das Architekturbüro unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, es zu unterlassen, das streitgegenständliche Lichtbild zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen oder diese Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen. Außerdem wurde das Architekturbüro dazu verurteilt, Auskunft über den Umfang und die Dauer der rechtsverletzenden Verwertung von Vervielfältigungsstücken des Lichtbildes des Fotografen auf der Webseite des Architekturbüros zu erteilen. Auch ein Schadensersatzanspruch wurde bejaht.

Das Gericht hebt in dem Urteil hervor, dass der Einwand des Architekturbüros, dass der Fotograf durch die Herstellung der Fotos seine Urheberrechte (bzw. jene ihres Geschäftsführers) an dem Bauwerk verletze, mit Blick auf die Entstehung von Urheberrechten am streitgegenständlichen Lichtbild, unerheblich sei. Dies läge daran, dass die Frage, ob der Fotograf das auf dem Lichtbild sichtbare Motiv urheberrechtlich nutzen bzw. verwerten darf, abstrakt von der Frage des Schutzes und der Rechtsinhaberschaft des hier streitgegenständlichen Lichtbildes zu bewerten sei.

Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 01.07.2021

Fazit: Das Landgericht Köln hat in diesem Urteil richtigerweise zum Ausdruck, dass es dem Urheberrechtsschutz für ein Lichtbild nicht entgegensteht, dass das Motiv seinerseits urheberrechtlich geschützt ist. So steht dem Urheberrechtsschutz für das Lichtbildwerk selbst dann nichts entgegen, wenn die Erstellung des Lichtbildes selbst eine Rechtsverletzung darstellt.

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