RENNER MORBACH erfolgreich gegen IMDb.com

Landgericht Köln: Die zu Amazon gehörende Online-Filmdatenbank darf den Namen einer Schauspielerin nicht in Zusammenhang mit einem bestimmten Sexfilm bringen.

Schweizer Darstellerin fordert Unterlassung

Die von RENNER MORBACH Rechtsanwälte vertretene Klägerin, eine mittlerweile zurückgezogen lebende, schweizerische Schauspielerin, wollte nicht hinnehmen, dass die führende US-amerikanische Filmdatenbank IMDb.com sie namentlich in Verbindung zu einem bestimmten, zweifelhaften Spielfilm-Machwerk brachte, an dem sie tatsächlich gar nicht mitgewirkt hat. Vielmehr wurden dort unerlaubterweise Casting-Aufnahmen der damals auch als Model recht populären Schauspielerin in den Spielfilm hineingeschnitten und diese unseriöse Produktion wurde anschießend ohne ihre Erlaubnis verbreitet und vermarktet.

IMDb.com weist Forderung zurück

Die Movie-Datenbank verweigerte auf die Aufforderung von RENNER MORBACH die Löschung des Namens der Schauspielerin, so dass Klage vor dem Landgericht Köln erhoben werden musste. Darin trugen wir vor, dass die unprofessionell aufgezeichneten Probeaufnahmen, die im Hinblick auf andere Filmprojekte ohne Make-Up und ohne Filmlicht entstanden seien, zudem ohne Wissen und ohne Einwilligung der Schauspielerin in den Film hineingeschnitten worden seien. Die Mandantin habe hierfür auch kein Honorar erhalten. Daher stehe ihr ein Unterlassungsanspruch zu.

Die Beklagte war dennoch der Ansicht, der Unterlassungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Dazu wurde seitens der Filmdatenbank unter anderem vorgetragen, die Klägerin sei schon nicht in ihrem Persönlichkeitsrecht tangiert. Denn bei den angegriffenen Darstellungen auf der Internetseite der Beklagten handele es sich um wahre Tatsachenbehauptungen, die die Klägerin hinzunehmen habe. Denn unstreitig sei die Klägerin in dem Film ja zu sehen.

Entscheidung Landgericht Köln

Die insbesondere für das Presse- und Persönlichkeitsrecht zuständige 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln gab der Klage statt (LG Köln, Urteil vom 06.09.2023, Az. 28 O 441/19).

Nach dem Landgericht steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechtes zu. Zur Begründung führte das Landgericht Köln insbesondere aus:

„Der durchschnittliche Rezipient versteht den Eintrag auf der Seite der Beklagten nicht lediglich dahingehend, dass die Klägerin nur in dem Film zu sehen ist, was in der Tat eine zutreffende Tatsachenbehauptung wäre. Auf Grund der konkreten Darstellung, insbesondere auf Grund der Bezeichnung der Klägerin als „Star“, geht der Durchschnittsrezipient davon aus, dass die Klägerin als ordentlich bezahlte

Schauspielerin willentlich und wissentlich an der Erstellung des Films (….) mitgewirkt hat. Dass der Film dergestalt entstanden ist, dass der Regisseur (…) ohne Wissen und Einwilligung der Klägerin nicht legitimierte, unprofessionell aufgezeichnete Probeaufnahmen der Klägerin, welche die Klägerin nackt oder leicht bekleidet zeigen, in den Film (….)  hineingeschnitten hat und die Klägerin hierfür auch kein Honorar erhalten hat, stellt sich der Rezipient dabei nicht vor.“ (……) „Demnach unterliegt der durchschnittliche Rezipient der falschen Vorstellung von einem professionellen Engagement der Klägerin im Zusammenhang mit dem Film.“

Berufung zurückgenommen

Gegen diese Entscheidung hatte die IMDb.com Berufung vor dem Oberlandgericht Köln eingelegt. Die Richter des Oberlandesgerichts beabsichtigten jedoch, die Berufung per Beschluss einstimmig zurückzuweisen. Daraufhin nahm die Online-Filmdatenbank jetzt ihre Berufung wieder zurück.

Fazit

Richtigerweise schützen die Kölner Richter mit dieser Entscheidung das Persönlichkeitsrecht der Schauspielerin. Dabei kommt es darauf an, wie der durchschnittliche Empfänger eine Information zur Mitwirkung an einem Film auffasst. Ein unbefangener Dritter wird sicherlich nicht davon ausgehen, dass Probeaufnahmen einer Schauspielerin ohne deren Erlaubnis verwendet wurden. Zudem ist das In-Verbindung-Bringen der Klägerin mit dem streitgegenständlichen Sexfilm als „Star“ vorliegend dem öffentlichen Ansehen der Schauspielerin zutiefst abträglich und rufschädigend. Insofern wird durch das Zuschreiben einer (aktiven) Beteiligung an dem Film in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Person eingegriffen. Daran ändert sich selbstverständlich auch nichts, wenn die Klägerin schon in anderen Filmen aus dem Genre der Erotikproduktionen tatsächlich mitgewirkt hat.

Es ist aus unserer Sicht unverständlich, warum die Datenbank vor dem Hintergrund dieser klaren Rechtsverletzung nicht schon außergerichtlich eine unverzügliche Löschung des Namens der Schauspielerin veranlasst hat, sondern hierfür die Gerichte noch umfassend tätig werden mussten.

RA Burkhard Renner, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, RENNER MORBACH Rechtsanwälte

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