Immer häufiger haben wir in unserer Kanzlei mit Fällen von digitaler sexueller Gewalt zu tun. Beispielsweise mit Bildern und Videos sexuellen Inhalts, die gegen den Willen der abgebildeten Person ins Netz gestellt wurden. Hierzu gehören Veröffentlichungen von so genannten Rachepornos (Revenche Porn), unbedachte Weitergaben und Veröffentlichungen von intimem Bildmaterial und auch Pornovideos, in denen mit Hilfe von so genannten Face Swap Apps die Gesichter von unbeteiligten Personen in die gezeigten sexuellen Handlungen eingefügt werden (Sexualisierte Deepfakes). Auch besteht nach dem Ende einer Beziehung immer häufiger die durchaus begründete Befürchtung, dass einst einvernehmlich angefertigte intime Aufnahmen nun veröffentlicht oder Dritten zugänglich gemacht werden könnten.
Als spezialisierter Rechtsanwalt kann ich Ihnen hier schnell und effektiv helfen. Denn die Veröffentlichung von intimen Aufnahmen ohne Einwilligung des Abgebildeten ist eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung und zudem strafbar. So sollte man im Einzelnen vorgehen, wobei der konkrete Weg dann mit dem Betroffenen genau abzustimmen ist.
1. Beweise richtig sichern
Ganz wichtig für ein erfolgreiches rechtliches Vorgehen gegen den Rechtsverletzenden ist, dass man die Beweise umfassend und richtig erfasst. Dazu gehört ein rechtssicherer Screenshot/Screencast ebenso wie das Vorlegen der Veröffentlichung einer dritten Person, die dann in einem streitigen Verfahren als Zeugenperson zur Verfügung stehen kann. Den Screenshot/Screecast sollte man so erstellen, dass neben dem Foto/Video dann auch das gesamte Umfeld festgehalten wird. – Also insbesondere die Plattform erkennbar wird, auf der der Inhalt gepostet wurde, die URL (Internetadresse), der (User-)Name des mutmaßlichen Täters sowie Kommentare und der Kontext vollständig abgebildet wird. Je detaillierter desto besser.
2. Anwaltliches Schreiben an die Plattform
Im Weiteren sollte die Plattform, sei es Facebook, Celebgate.org, xhamster.com oder andere, schnellstmöglich unter Hinweis auf die bloßstellende, massive Persönlichkeitsrechtsverletzung zur unverzüglichen Löschung aufgefordert werden. Denn durch die ungewollte öffentliche Zugänglichmachung von Nacktfotos und Sexvideos wird die Intimsphäre des Betroffenen schwerwiegend verletzt. Ferner sollte von der Plattform gefordert werden, den Klarnamen des Nutzers und mutmaßlichen Täters herauszugeben. Zudem sollte die Einschaltung von Aufsichtsbehörden angedroht oder veranlasst werden.
3. Strafanzeige erstatten
Da die Verbreitung von intimen bzw. pornografischen Inhalten gegen den Willen des Betroffenen als Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen strafbar ist, sollte unbedingt Strafanzeige erstattet werden. Über das Strafverfahren ergibt sich grundsätzlich die Möglichkeit der Akteneinsicht für den Geschädigten. Aus dem Inhalt der Strafakte können sich dann auch wichtige Informationen für das weitere zivilrechtliche Vorgehen gegen den Rechtsverletzenden ergeben. In der Regel sind die hier in Betracht kommenden Straftaten Antragsdelikte, welche nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt werden.
4. Vorgehen gegen den Rechtsverletzenden
Falls die Plattformen auf den detaillierten anwaltlichen Hinweis von Betroffenen nicht reagieren und/oder man den Täter der Rechtsverletzung kennt, können dann gegen Plattform und/oder Täter die zivilrechtlichen Ansprüche auf Löschung, Unterlassung, Kostenerstattung und ggf. Geldentschädigung außergerichtlich durch eine Abmahnung und ggf. gerichtlich durch eine einstweilige Verfügung bzw. Klage geltend gemacht werden. Die Gerichte sind hier zwischenzeitlich auch nicht mehr so zurückhaltend hinsichtlich der Ausurteilung von höheren Geldentschädigungsbeträgen. Das Landgericht Düsseldorf hat so zuletzt einer Sportlerin in einem Fall von hartnäckigem Revenche Porn unter namentlicher Nennung auf einem Pornoportal wegen der schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen eine Geldentschädigung in Höhe von 120.000,00 € zugesprochen.
Hinsichtlich des ggf. beunruhigenden Gefühls, dass der Ex-Freund oder die Ex-Freundin noch intime Aufnahmen besitzt und man Angst hat, dass diese einmal an die Öffentlichkeit kommen könnten, besteht auch soweit rechtliche Klarheit. Denn Gerichte haben hierzu geurteilt, dass nach Beendigung der Beziehung ein vollständiger Anspruch auf Löschung sämtlicher intimer Fotos/Nacktfotos und oder Sexvideos besteht.
Fazit: Als Betroffene von bildbasierter sexueller Gewalt ist es sicher sehr schwer, sich mit diesem Thema an Dritte zu wenden. Doch dieser Form der digitalen Gewalt muss schnell und professionell begegnet werden. Nicht zuletzt um eine weitere Verbreitung einzudämmen. Wir wissen, wie man sich schnell und effektiv juristisch zur Wehr setzt und unterstützen Sie dahingehend, dass dieses mit starken psychischen Belastungen und Schamgefühl verbundene Thema bestmöglich gelöst wird, eine Verbreitung unterbunden wird und durch rechtliche Schritte am Ende eine gewisse Erleichterung und Genugtuung für die Betroffenen erreicht wird.
Für die Beantwortung Ihrer Fragen zum Thema Unterlassung und Geldentschädigung bei unerlaubter Veröffentlichung von Nacktaufnahmen (Nudes, Sexy Pics), Sexvideos, Revenche Porn, Deepfakes etc. stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Rechtsanwalt Burkhard Renner, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, RENNER MORBACH, Rechtsanwälte
Die telefonische Erstberatung ist kostenlos (0221 27 22 55 65). Oder schreiben Sie eine E-Mail an Rechtsanwalt Burkhard Renner: renner@renner-morbach.de.