In der Film- und Fernsehbranche sind befristete Arbeitsverträge alltäglich. Redakteurinnen und Redakteure, Caster, Cutter oder Set-Aufnahmeleiter schließen häufig über viele Jahre hinweg aufeinanderfolgende, befristete Verträge mit Produktionsfirmen ab (Kettenarbeitsvertrag). Die jeweilige Vertragsdauer richtet sich meist nach dem konkreten Auftrag eines Senders – etwa der Länge einer Staffel oder der Produktion eines bestimmten Formats.
Für viele Filmschaffende bedeutet dies, dass sie über Jahre hinweg ohne unbefristetes Arbeitsverhältnis arbeiten und ständig mit der Unsicherheit leben, ihren Arbeitsplatz kurzfristig zu verlieren. Doch ist diese Praxis rechtlich überhaupt zulässig? Oder hat ein Arbeitnehmer nach einer bestimmten Zeit Anspruch auf einen festen, unbefristeten Vertrag?
Gesetzliche Grenzen für Kettenbefristungen
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist eine Befristung ohne Sachgrund nur innerhalb enger Grenzen zulässig – nämlich für maximal zwei Jahre und höchstens drei Verlängerungen innerhalb dieses Zeitraums (§ 14 Abs. 2 TzBfG).
Dauert das Arbeitsverhältnis länger oder erfolgt eine erneute Befristung ohne ausreichenden sachlichen Grund, spricht man von einem sogenannten Kettenarbeitsverhältnis. Ein derartiges Vertragsverhältnis kann rechtswidrig sein – mit der Folge, dass der Arbeitnehmer automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erlangt.
Wann liegt ein „Sachgrund“ vor?
Ein Recht auf Befristung besteht nur dann, wenn ein sachlicher Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt. Ein solcher kann etwa bestehen, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Diesen Grund führen Produktionsfirmen regelmäßig an, wenn sie die Befristung an die Dauer einer Staffel oder den Umfang des Auftraggebers knüpfen.
Allerdings prüft die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) streng, ob dieser Sachgrund die erneute Befristung tatsächlich trägt. Entscheidend ist die Prognose zum Zeitpunkt des letzten Vertragsabschlusses: Werden die Aussichten auf eine dauerhafte Beschäftigung falsch eingeschätzt oder fehlt ein ausreichender Sachgrund, ist die Befristung unwirksam.
Chancen für Filmschaffende
Für Filmschaffende kann sich daraus eine klare Chance ergeben: Wird eine Befristungsabrede für unzulässig erklärt, besteht häufig ein Anspruch auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Zudem kann eine fehlerhafte Verlängerung oder eine formell mangelhafte Vertragsgestaltung dazu führen, dass der Arbeitnehmer rechtlich bessergestellt wird – etwa durch ein Weiterbeschäftigungsrecht oder eine Abfindung.
Daher empfiehlt es sich, bei Beendigung eines Kettenarbeitsverhältnisses die Verträge juristisch prüfen zu lassen, um die eigenen Rechte zu sichern.
Anwaltliche Unterstützung
Stefan Morbach von RENNER MORBACH Rechtsanwälte berät seit vielen Jahren sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer – insbesondere aus der Film- und Fernsehbranche – in allen Fragen rund um befristete Arbeitsverhältnisse, Kettenbefristungen und andere arbeitsrechtliche Themen.
Wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihre Befristung rechtlich wirksam ist, lohnt sich eine individuelle arbeitsrechtliche Prüfung. So lassen sich mögliche Ansprüche frühzeitig sichern und Ihre Verhandlungsposition deutlich verbessern.





