Abmahnung durch Timegate! Marke „SAM“

Abmahnung wegen Marke „SAM“

Die Time Gate GmbH ist Inhaber der deutschen Wortmarke „SAM“Die Marke ist eingetragen für „Bekleidungsstücke“ (Nizza-Klassifikation 25).
In der Bekleidungsindustrie ist es üblich, dass Unternehmen einzelnen Modellen Vornamen geben. Der Name „SAM“ wurde beispielsweise immer wieder für Modelle genutzt, z.B. für Hosen (siehe unten).
Die Timegate GmbH lässt Anbieter, die Bekleidung unter Verwendung des Namens „SAM“ für ein Modell nutzen, durch die Kölner Anwaltskanzlei Lampmann Habermann Rosenbaum, wegen Markenverletzung abmahnen. Sie werden zur Unterlassung der Markennutzung und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

Hohe Anwaltskosten

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fordert die Kanzlei Auskunft über die Nutzung des Namens „SAM“, Schadensersatz für die Markennutzung und die Erstattung der entstandenen Anwaltskosten. Die Kanzlei hält einen Streitwert von 75.000 € schon in „kleinen Fällen“ für angemessen. Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz liegen die Anwaltskosten für die Abmahnung damit bei 2.293,25 €.

Der Streitwert kann nach Meinung der Kanzlei aber auch bei 150.000 € liegen und die außergerichtlichen Anwaltskosten von 3.020,34 €.

Die Kölner Kanzlei mahnt seit vielen Jahren wegen der Nutzung der Marke „SAM“ ab. Wir haben bereits eine Reihe von Nutzern der Marke gegen die Timegate GmbH vertreten und wissen wie vorzugehen ist.

Wichtiger SAM-Fall

In einem „SAM-Fall“ verwies der BGH (Urteil vom 07.03.2019 – Az. I ZR 195/17) die Sache an das OLG Frankfurt/M zurück. Das OLG Frankfurt/M (Urteil vom 01.10.2019 – 6 U 111/16) entschied final und wies die Klage der Timegate GmbH ab und begründete dies unter anderem wie folgt:

„Wird ein Vorname (im Streitfall: „Sam“), der mit einer für Bekleidungsstücke eingetragenen Wortmarke identisch ist, in einem Internetangebot als Modellbezeichnung für eine Hose verwendet, liegt darin dann keine markenmäßige, d.h. die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigende Benutzung, wenn es sich bei der Klagemarke um keine bekannte Marke handelt und das Bestellzeichen nicht im räumlichen Zusammenhang mit einer Hersteller- oder Dachmarke und nur an unauffälliger Stelle des Angebots verwendet wird (im Streitfall bejaht).“ (Fundstelle openJur 2020, 44685)

Herkunftsfunktion der Marke

In dieser Entscheidung hebt das Gericht wieder die Funktion einer Marke deutlich hervor. Die wichtigste Funktion einer Marke ist die Herkunftsfunktion. Wenn der Durchschnittverbraucher die konkrete Verwendung eines Namens nicht als Hinweis auf einen Anbieter versteht, hat der Name keine Herkunftsfunktion und wird nicht als Marke benutzt. Eine Markenrechtsverletzung liegt nicht vor. Bei bekannten Marken ist grundsätzlich von einer Markenbenutzung auszugehen.

Was ist zu tun?

Eine „SAM-Abmahnung“ ist nicht grundsätzlich berechtigt. Die Abmahnung sollte genau geprüft werden. Vor der juristischen Prüfung sollte auf keinen Fall eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung kann zu hohen Kosten und Folgeschäden führen.

Frist beachten

Sie sollten unbedingt die in der Abmahnung gesetzte Frist beachten.

Wenn Sie die Frist nicht einhalten, wird der Abmahner wahrscheinlich eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Landgericht beantragen. Sollte das Landgericht eine einstweilige Verfügung tatsächlich erlassen, entstehen neben den Anwaltskosten weitere Kosten, die Gerichtskosten. Vor dem Landgericht benötigen auch Sie einen Anwalt. Vertretungsberechtigt vor den Landgerichten sind ausschließlich Rechtsanwälte.

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