Anwalt ZIERHUT mahnt wegen Marke „FRIDA“ ab

 

Marke „Frida“

Die Kanzlei ZIERHUT IP vertritt regelmäßig die Frida Kahlo Corporation aus Panama. Diese Gesellschaft ist auch Inhaberin der Marke „FRIDA“. Die Marke ist unter anderem eingetragen für Bekleidung (Klasse 25 nach Nizza Klassifikation, siehe DPMA).

Im Internet werden immer wieder T-Shirts unter Verwendung des Namens „FRIDA“ zum Verkauf angeboten. Der Name wird zum Beispiel als Artikelbezeichnung „T-Shirt FRIDA“ genutzt oder auf dem Kleidungsetikett angezeigt. Dies kann, muss aber keine Markenverletzung darstellen.

Abmahnung durch Kanzlei ZIERHIT IP

Die Kanzlei ZIERHUT IP mahnt die Anbieter der T-Shirts wegen Markenrechtsverletzung im Namen der Frida Kahlo Corporation ab. In der Abmahnung wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Nutzung des Namens „FRIDA“ um eine Markenrechtsverletzung handelt. Der Anbieter des T-Shirts wird dazu aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und Auskunft über das Volumen der Nutzung der Marke „FRIDA“ zu erteilen. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs der Frida Kahlo Corporation soll erst nach der Auskunftserteilung genannt werden.

Hoher Streitwert

Daneben fordert die Kanzlei die Erstattung der für die Frida Kahlo Corporation mit der Abmahnung angeblich entstandenen Anwaltskosten. Die Anwaltskosten werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet. Wichtig für das Anwaltshonorar ist der Streitwert. Umso höher der Streitwert, umso höher das Anwaltshonorar. Als Streitwert nennt die Kanzlei in den uns bekannten Fällen generell 250.000 €, was als relativ hoch anzusehen ist. Bei unbekannten Marken sehen die Gerichte den Streitwert meistens zwischen 20.000 € und 200.000 €. Bekannte Marken wie das Gelb der Firma Langenscheidt haben auch höhere Streitwerte (500.000 €)

Hohe Anwaltskosten – 3.000 € und mehr

Anwalt Zierhut fordert aufgrund des Streitwertes von 250.000€ die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 3.744,50 €. Anwalt Zierhut sieht den Streitwert selbst dann als angemessen, wenn der Abgemahnte nicht ein einziges T-Shirt mit dem Zeichen „FRIDA“ verkauft hat.

In den meisten unserer „Zierhut-Fälle“ bestand der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aufgrund der eingetragenen Marke. Es muss immer genau geprüft werden, ob die Nutzung eines Namens tatsächlich eine Markenverletzung darstellt. Die geltend gemachten Anwaltskosten waren unserer Ansicht nach weit überhöht.

Rechtsmissbrauch?

Für uns entstand im Laufe der Zeit der Eindruck, dass die Marke „Frida“ primär zur Abmahnung dient, aber nicht tatsächlich für Kennzeichnung von Produkten genutzt wird. Wenn eine Marke ausschließlich dazu genutzt werden soll, Dritte abzumahnen und auf diesem Weg Anwaltskosten zu fordern, handelt es sich um eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung und es besteht kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten. Es handelt sich hierbei aber nur um einen Eindruck. Die Gerichte nehmen aber nur im Ausnahmefall einen solchen Rechtsmissbrauch an. Der Abgemahnte muss den Rechtsmissbrauch nachweisen.

Empfehlung

Unterzeichnen Sie die von Anwalt Zierhut mitgelieferte Unterlassungserklärung nicht ohne anwaltliche Prüfung. Die vorformulierten Unterlassungserklärungen sind sehr großzügig gefasst. Sollten Sie zur Unterlassung verpflichtet sein, wird eine modifizierte Unterlassungserklärung Sie zu weniger verpflichten. Die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung kann auch sinnvoll sein, wenn keine Markenverletzung vorliegt.

Frist beachten!

Achten Sie unbedingt auf die von Zierhut genannte Frist. Wenn Sie die gesetzte Frist außer Acht lassen, besteht die Gefahr einer Einstweiligen Verfügung. Die Kanzlei Zierhut beantragt den Erlass einer Einstweiligen Verfügung in der Regel beim Landgericht Stuttgart. Die Streitwerte der zuständigen Zivilkammern des Landgerichts Stuttgart sind im Vergleich zu anderen Landgerichten relativ hoch.

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