EuG: Batman-Logo hat Unterscheidungskraft und wird nicht gelöscht

Die Bildmarke mit dem ovalen Kreis und der Fledermaus wurde bereits 1998 für Waren wie „Kleidung und Faschings-/Karnevalskostüme“ als Unionsmarke eingetragen. Markeninhaber ist DC Comics, der Verlag der Batman-Comics.

Die Commerciale Italiana Srl hatte im Jahr 2019 die Löschung der eingetragenen Bildmarke beim EUIPO wegen fehlender Unterscheidungskraft beantragt. Das EUIPO wies den Löschungsantrag per Beschluss zurück. Das EUIPO stellte in dem Beschluss fest, dass die Figur des Batman bzw. die Bildmarke von Verbrauchern gedanklich stets mit dem Verlag DC Comics in Verbindung gebracht werde und Unterscheidungskraft habe.

Die Commerciale Italiana Srl und ihr alleiniger Gesellschafter, Herr Luigi Aprile, haben beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO und Löschung der Marke erhoben. Sie machen insbesondere geltend, dass die Marke keine Unterscheidungskraft habe und beschreibend sei. Nach Ansicht der Kläger hätte die streitige Bildmarke deshalb nicht eingetragen werden dürfen.

Das Gericht der Europäischen Union weist die Klage ab. Das EuG stellt in dem Urteil vom 07.06.2023 fest, dass die Entscheidung des EUIPO hinreichend begründet ist. Das Gericht spricht der Bildmarke auch die erforderliche Unterscheidungskraft zu. Zur Unterscheidungskraft der Bildmarke führt das EuG aus, dass Unterscheidungskraft bedeutet, dass eine Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und somit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Die Beschwerdekammer des EUIPO habe zu Recht festgestellt, dass die Figur Batman gedanklich schon zum Zeitpunkt der Markenanmeldung mit DC Comics in Verbindung gebracht wurde und mit keinem anderen Unternehmen. Das Gericht hält das Argument der Kläger, die Marke sei rein beschreibend, für nicht nachvollziehbar.

EuG Urteil vom 07.06.2023 – T-735/21 | Aprile und Commerciale Italiana / EUIPO – DC Comics
Quelle: PM des EuGH vom 07.06.2023

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