EuG: Lego Baustein ist durch Geschmacksmuster geschützt

Auf Antrag der Deutschen Gesellschaft für Delta Sport Handelskontor hatte das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) den Schutz für den Lego Baustein im Jahr 2019 für nichtig erklärt. Das EUIPO vertrat die Ansicht, dass alle Erscheinungsmerkmale des LEGO-Steins ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt seien, die darin bestehe, den Zusammenbau mit anderen Bausteinen des Spiels und die Zerlegung zu ermöglichen.

Im Jahr 2021 hob das Europäische Gericht die Entscheidung des EUIPO auf. Das EUIPO musste erneut entscheiden und wies den Antrag auf Nichtigerklärung zurück. Das EUIPO vertrat nunmehr die Ansicht, dass der Schutz für den LEGO-Stein nicht für nichtig zu erklären sei, da für diesen eine im Unionsrecht vorgesehene spezifische Ausnahme gelte, die den Schutz modularer Systeme ermögliche.

Im Jahr 2022 klagte Delta Sport Handelskontore gegen diese Entscheidung und beantragte die Entscheidung des EUIPO aufzuheben.

Das EuG wies die Klage mit Urteil vom 24.01.2024 ab. Das Gericht erklärte, dass ein Geschmacksmuster nur dann für nichtig erklärt wird, wenn alle seine Merkmale vom Schutz ausgenommen sind. Im vorliegenden Fall betreffen einige Argumente von Delta Sport Handelskontor nur ein einziges von mehreren vom EUIPO herangezogenen Merkmalen und werden daher als ins Leere gehend zurückgewiesen. Das Gericht stellt zudem fest, dass Delta Sport Handelskontor, die insoweit die Beweislast trägt, keine Nachweise dafür beigebracht hat, dass das Geschmacksmuster des Lego-Spielsteins bestimmte Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausnahme zum Schutz modularer Systeme, nämlich Neuheit und Eigenart, nicht erfüllt.

EuG Urteil vom 24.01.2024 – Az. T-537/22 | Delta Sport Handelskontor / EUIPO – Lego
Quelle: PM EuG vom 24.01.2024

Anmerkung

Ein Geschmacksmuster ist geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat. Sobald ein Geschmackmuster in der Register des EUIPO aufgenommen worden ist, muss der Antragsteller auf Löschung nachweisen, dass dem Geschmacksmuster die Neuheit und die Eigenart zum Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung fehlte. Lego hatte den Baustein am 02.02.2010 beim EUIPO als Geschmackmuster angemeldet. Die Deutschen Gesellschaft für Delta Sport Handelskontor konnte in dem Verfahren nicht beweisen, dass der eingetragene Lego-Baustein vor dem Tag der Anmeldung bereits bekannt, also nicht neu, war. Ich habe mich zwar mit den verschiedenen Typen von Lego Bausteinen nicht näher befasst, das Urteil lässt aber Zweifel an der Beweisführung auf der Klägerseite aufkommen.

Der streitgegenständliche Lego Baustein ist meinem Eindruck nach lang vor dem 02.02.2010 europaweit bekannt und damit nicht mehr neu. Bei einer anderen Beweisführung hätte das Verfahren möglicherweise auch zu einer Löschung des Geschmackmusters „Lego Baustein“ führen können.

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