Fachgebiet Markenrecht

Wortmarke oder Wort-/Bildmarke

Welcher Markentyp ist sinnvoller für mich?

Vor der Markenanmeldung stellt sich häufig die Frage, ob die Marke als Wort oder Wort-/Bildmarke angemeldet werden soll.

Wortmarken

Wortmarken bestehen nur aus einer Kombination von Buchstaben und/oder Zahlen. Die Marken enthalten keine besondere grafische Gestaltung. Die Buchstaben und/oder Zahlen sind in einer Reihe angeordnet. Eine Schriftart, Farbe oder Positionierung der Buchstaben ist für die Marke nicht festgelegt.

Wort-/Bildmarken

Wort-/Bildmarken enthalten neben Buchstabenkombinationen und/oder Zahlen besondere grafische Gestaltungen. Allein wenn ein Wort nicht in schwarz/weiß, sondern in einer Farbe dargestellt wird, handelt es sich um eine Wort-/Bildmarke. Jegliche zweidimensionale grafische Gestaltung, die über die einfache Abbildung von Buchstaben und/oder Zahlen in schwarz/weiß hinausgeht, stellt eine Wort-/Bildmarke dar.

Wenn für den Anmelder das Wort bzw. die Buchstabenkombinationen in der Marke im Mittelpunkt steht und er dieses Wort in jeglicher grafischen Gestaltung schützen lassen will, ist die Anmeldung einer Wortmarke zu empfehlen. Der Schutz der Wortmarke ist hinsichtlich des Wortes am weitreichendsten.

Bei der späteren Frage einer Verwechslungsgefahr mit einer anderen Marke vor einem Markenamt oder vor Gericht, steht die Ähnlichkeit der Wörter in den Marken meistens im Mittelpunkt. Ob die Marken sich hinsichtlich ihrer konkret eingesetzten grafischen Gestaltungen ähnlich sind, spielt selten eine Rolle.

Wenn für den Anmelder neben der Buchstabenkombination auch Farben, ein Logo oder eine andere besondere grafische Gestaltung wichtig sind und er verhindern will, dass andere Personen Marken in einer ähnlichen Gestaltung nutzen, empfiehlt sich die Anmeldung einer Wort-/Bildmarke. Neben der Buchstabenkombination ist auch die grafische Gestaltung durch die Markeneintragung geschützt. Die Anmeldung einer Wort-/Bildmarke kann auch sinnvoll sein, wenn es schon Marken mit identischen oder ähnlichen Buchstabenkombinationen gibt. Durch die besondere grafische Gestaltung kann man eine Verwechslungsgefahr beseitigen, indem die Marken sich grafisch stark unterscheiden. Allerdings stellen die Gerichte in Streitverfahren in vielen Fällen allein auf die Ähnlichkeit der Buchstabenkombinationen ab und erklären die grafische Gestaltung für unerheblich bzgl. der Verwechslungsgefahr.

Anmeldung der  Wort-/Bildmarke, weil Wortmarke abgelehnt würde 

Es gibt auch Fälle in denen die Anmeldung einer Wort-/Bildmarke sinnvoll sein kann, obwohl der Anmelder auf eine besondere grafische Gestaltung keinen Wert legt. Denn die Markenämter können eine Markeneintragung auch ablehnen, wenn die Marke für die Waren/Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, rein beschreibend ist oder der Marke die sogenannte Unterscheidungskraft fehlt. Es handelt sich um sogenannte absolute Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG. Durch eine individuelle ungewöhnliche grafische Gestaltung kann die Marke Unterscheidungskraft gewinnen und mehr als rein beschreibend sein.

Beispiel für fehlende Unterscheidungskraft

Das Deutsche Patent- und Markenamt DPMA und auch das europäische Markenamt EUIPO würde die Eintragung der Wortmarke „HOTEL“ für die Klasse 43 („Vorübergehende Beherbergung von Gästen“) ablehnen, weil die Marke rein beschreibend ist und ihr die Unterscheidungskraft fehlt.

Denn ein Durchschnittverbraucher versteht das Zeichen „HOTEL“ in Zusammenhang mit der Beherbergung von Gästen nicht als Hinweis auf einen konkreten Anbieter, sondern lediglich auf eine Beschreibung der Dienstleistung eines Hotels.  Die Wort-/Bildmarken 

und  

die das Wort „HOTEL“ in einer besonderen grafischen Gestaltung zeigen, wurden eingetragen. Diesen Marken wurde aufgrund der besonderen grafischen Gestaltung die Unterscheidungskraft zugesprochen. In solchen Fällen kann die Anmeldung einer Wort-/Bildmarke sinnvoll sein, selbst wenn dem Anmelder der Schutz der grafischen Gestaltung egal ist.

DPMA strenger als EUIPO

Generell kann man sagen, dass das DPMA hinsichtlich der Unterscheidungskraft strenger ist. Das DPMA lehnt Markeneintragung ein wegen fehlender Unterscheidungskraft häufiger ab als das EUIPO. Die Anmeldung einer Unionsmarke kann in solchen Fällen sinnvoll sein, selbst wenn der Anmelder die Marke ausschließlich in Deutschland nuten will.

Sollten Sie Fragen zur Markenanmeldung haben, finden Sie hier mehr Informationen zu diesem Thema.

Kontaktieren Sie uns unter +49 221 27 22 55 65 oder schreiben Sie eine E-Mail an berger@renner-morbach.de.

Bei Markenanmeldung beraten und vertreten Sie. Wir besprechen mit Ihnen, welcher Markentyp für Sie wirtschaftlich sinnvoll ist und wo die Marke gelten soll. Gemeinsam mit Ihnen legen wir die Waren und Dienstleistungen, für die Ihre Marke gelten soll, fest. Anschließend führen wir eine Markenrecherche durch, um zu ermitteln, ob es Marken gibt, die Ihrer Marke ähnlich oder mit ihr identisch sind und als Widerspruchsmarke benutzt werden könnten. Alles Weitere zu diesem Thema finden Sie hier.

Unser Experte für Markenrecht

Tim Christian Berger

Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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