Paris Bar – Künstler Valien muss neben Kippenberger als Urheber genannt werden

Das Landgerichts München I hat im Rechtsstreit zwischen dem Künstler Götz Valien und der Nachlassverwalterin von Martin Kippenberger ein Urteil gefällt.

Das Gericht entschied, dass Götz Valien neben Martin Kippenberger als Miturheber verschiedener Versionen des Gemäldes „Paris Bar“ anzuerkennen ist, § 8 Abs. 1 UrhG. Valien muss namentlich als Miturheber genannt werden, § 13 UrhG. Auf die Widerklage der Beklagten hin hat der Kläger den Anspruch der Beklagten anerkannt, das Gemälde „Paris Bar Version 3“ nicht als Alleinurheber auszustellen.

Martin Kippenberger beauftragte im Jahr 1992 ein Berliner Kinoplakatmalunternehmen, sein auf einem Foto festgehaltene Ausstellungshängung in der Paris Bar in Berlin auf eine große Leinwand zu malen. Der Kläger, Götz Valien, schuf 1992 das Gemälde „Paris Bar Version 1“, das bis 2004 in der Bar hing. Nachfolgend erstellte er 1993 „Paris Bar Version 2“ und danach „Paris Bar Version 3“ mit geringfügigen Änderungen, das er, Götz Valien, 2022 ausstellte und als alleiniger Urheber benannte.

Die Beklagte erwähnte Valien weder im Werksverzeichnis noch in Reproduktionsgenehmigungen zu Kippenbergers Werken. Das Gericht urteilte, dass Valien aufgrund seiner kreativen Leistung als Miturheber anzusehen sei, da er eine einzigartige Atmosphäre schuf, die nicht von Kippenberger vorgegeben wurde.
Die Beklagte muss Valien neben Kippenberger als Miturheber bei Verwertungshandlungen der Werke „Paris Bar Version 1“ und „Paris Bar Version 2“ nennen. Weitere Ansprüche wurden von Götz Valien nicht geltend gemacht, und Valien erkannte an, dass er „Paris Bar Version 3“ nicht allein ausstellen darf.

LG München Urteil vom 07.08.2023 – Az. 42 O 7449/22

Quelle: LG München I PM Nr. 20 vom 07.08.2023

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