OLG Düsseldorf: Katjes-Werbung „Klimaneutral“ mit QR-Code zulässig

Katjes warb mit einer Anzeige für das Süßwarenprodukt „Grün-Ohr Hase“ unter anderem mit der Aussage „Klimaneutral Produkt ClimatePartner.com“. Mit einem QR-Code konnte der Leser sich Informationen bezüglich der Beschreibung „Klimaneutral verschaffen.

Der Kläger hielt die Werbung für irreführend und verklagte Katjes vor dem Landgericht Kleve auf Unterlassung. Nach Ansicht des Klägers wird der angesprochene Verkehrskreis annehmen, der Herstellungsprozess selbst verlaufe emissionsfrei. Tatsächlich werde die Klimaneutralität aber allenfalls durch Kompensationszahlungen erreicht. Ein Hinweis darauf habe nach Meinung des Klägers in der Anzeige selbst erfolgen müssen.

Das Landgericht Kleve wies die Klage ab. Gegen das Urteil legte der Kläger Berufung ein. Das OLG Düsseldorf bestätigte in seinem Urteil vom 06.07.2023 die Entscheidung des LG Kleve und wies die Berufung zurück.

Keine irreführende Werbung

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 06.07.2023 – Az. 20 U 152/22) weist in seinem Urteil darauf hin, dass eine Irreführung nach § 5 UWG vorliegt, wenn das Verständnis, das eine Angabe in dem angesprochenen Verkehrskreis erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Das sei bei der Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ nicht ohne weiteres der Fall. Der Begriff „klimaneutral“ sei nicht gleichzusetzen mit „emissionsfreier Herstellungsprozess“.

„Klimaneutralität“ kann auch durch Kompensationszahlungen erreicht werden

Der Durchschnittsverbraucher werde das Wort „klimaneutral“ als Beschreibung einer ausgeglichenen Bilanz der CO2-Emissionen des Unternehmens verstehen. Dem Durschnittverbraucher sei bekannt, dass die Klimaneutralität auch durch Kompensationsmaßnahmen (z.B. Zertifikatehandel) erreicht werden kann. In der streitgegenständlichen Anzeige werde dieses Verständnis des Durchschnittverbrauchers durch den Hinweis auf die Website „ClimatePartner.com“ noch unterstützt.

Das OLG Düsseldorf verweist in dem Urteil auf Entscheidungen des OLG Schleswig und OLG Frankfurt/M. Auch diese Gerichte sind der Ansicht, dass Verbrauchern bekannt ist, dass auch Waren als „klimaneutral“ beworben werden, wenn sie ihre „Klimaneutralität“ durch Kompensationsmaßnahmen erreichen.

OLG Schleswig fordert keine Infos zu Kompensationsmaßnahmen

Nach Ansicht des OLG Schleswig bedarf es erläuternder Hinweise zu Art und Umfang der Kompensationsmaßnahmen nicht.

OLG Frankfurt fordert von genauen Informationen

Das OLG Frankfurt/M fordert dagegen: Es ist eine Aufklärung darüber erforderlich, ob die in der Werbung behauptete Klimaneutralität ganz oder teilweise durch Einsparungen bzw. durch Kompensationsmaßnahmen erreicht wird. Weiter ist eine Aufklärung darüber erforderlich, ob bestimmte Emissionen von der C02-BiIanzierung ausgenommen wurden. Ferner müssen Informationen bereitgestellt werden, anhand welcher Kriterien die Prüfung für das Gütesiegel erfolgt ist.

Kommentar

Die drei Gerichte sind sich einig, dass die Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ nicht irreführend ist, wenn Kompensationsmaßnahmen für das Erreichen der „Klimaneutralität“ ergriffen werden. Die Gerichte divergieren jedoch in der Antwort auf die Frage, ob der Werbende den Verbraucher über Art und Umfang der Kompensationsmaßnahmen aufklären muss.

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