Kanzlei FPS mahnt für Chanel markenrechtlich ab

Uns liegt eine neue markenrechtliche Abmahnung der Anwaltskanzlei FPS vor. FPS hat unseren Mandanten wegen des Angebotes eines Duftimitates, auch genannt Duftzwilling, abgemahnt. Duftzwillinge sind Imitate von hochpreisigen Luxusparfums. FPS sieht eine Verletzung der Marke „CHANEL“.

Der von unserem Mandanten angebotene Duft ist einem Parfum von Chanel nachempfunden. Die Flacons unseres Mandanten sind ausschließlich mit Zahlen etikettiert. Der Name Chanel war auf der Parfumflasche nicht zu finden.

Zwecks Erklärung, wie das Parfum riecht, hat unser Mandant auf ein Parfum der Firma Chanel verwiesen. Diesen Verweis wertet die Kanzlei FPS als Markenrechtsverletzung und Wettbewerbsverstoß.

Die Kanzlei FPS fordert in ihrer Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Auskunft über Geschäftszahlen bzgl. der Duftimitate, Schadensersatz und die Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten. Die Kanzlei hat als Gegenstandswert 150.000 € angegeben.

Für die Abgabe der Unterlassungserklärung wurde unserem Mandanten eine Frist von einer Woche gegeben.

Empfehlung

Sollten Sie online ebenfalls Duftzwillinge anbieten und eine Abmahnung von FPS erhalten haben, lautet unser Rat:

  • Lassen Sie die Abmahnung schnellstmöglich anwaltlich prüfen.
  • Die gesetzte Frist sollten Sie unbedingt beachten. Wenn Sie nicht innerhalb der gesetzten Frist reagieren, wird die Anwaltskanzlei FPS voraussichtlich eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Landgericht beantragen. Durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entstehen Gerichtsgebühren und gegnerische Anwaltsgebühren, die zusammen nicht unter 4.500 € liegen. Die Gebühren Ihres eigenen Anwalts werden nicht unter 2.500 € liegen.
  • Ein Fristversäumnis kann Sie mehr als 7.000 € kosten.
  • Wenn die anwaltliche Überprüfung der Abmahnung zu dem Ergebnis führt, dass Sie eine Marke rechtswidrig benutzt haben, können Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben. Die Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung kann eine teures Verfügungsverfahren verhindern.
  • Eine Modifizierung der von der Gegenseite vorformulierten Unterlassungserklärung ist häufig sinnvoll, da eine vorformulierte Unterlassungserklärung des Gegners den Abgemahnten meistens zu mehr verpflichtet als unbedingt notwendig ist.
  • Auch wenn die anwaltliche Überprüfung darauf hinausläuft, dass es an einer rechtswidrigen Markenbenutzung fehlt, ist es sinnvoll, auf die Abmahnung schriftlich zu antworten. Sollte der Abmahner eine einstweilige Verfügung beantragen, müsste er dem Gericht das Antwortschreiben vorlegen. Das Gericht kann auf diesem Wege Ihre Darstellung der Rechtslage bzw. die Ihres Anwalts bei seiner Entscheidung berücksichtigen.
  • Wenn Sie schon den Erlass einer einstweiligen Verfügung aktiv verhindern wollen, kann beim zuständigen Landgericht auch eine sogenannte Schutzschrift eingereicht und beantragt werden, dass das Gericht eine mündliche Verhandlung vor dem möglichen Erlass einer einstweiligen Verfügung anberaumt.

Wir bieten die telefonische Erstberatung kostenlos an.

Zuständig ist bei uns Rechtsanwalt Tim Christian Berger

berger@renner-morbach.de – +49 221 27 22 55 65

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